Beschluss vom 22.03.2011 -
BVerwG 1 WB 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B1WB4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 1 WB 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B1WB4.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 4.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Jooß und
den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Pohl
am 22. März 2011 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen einzelne Bestimmungen in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ sowie in der ZDv 10/1 „Innere Führung“, die es nach seiner Ansicht ermöglicht haben, dass er medizinisch und - durch entsprechende Befehle seines früheren nächsten Disziplinarvorgesetzten - truppendienstlich falsch behandelt und an seiner Gesundheit beschädigt worden sei. Er beantragt zusätzlich die Aufhebung dieser Befehle und truppendienstlichen Maßnahmen.

2 Der 1983 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer auf acht Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. März 2010 endete. Er wurde am 21. Dezember 2005 zum Stabsunteroffizier ernannt. Vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis war er truppendienstlich zuletzt als A-/C-Aufklärungsunteroffizier und ABC-Aufklärungssystembediener bei der Leichten ABC-Abwehrkompanie 120 in Sonthofen eingesetzt.

3 Im Februar 2006 wurde bei dem Antragsteller im Bundeswehrkrankenhaus Amberg ein akutes Lumbalsyndrom bei Spondylolyse und Spondylolisthese LKW 4 (schmerzhafte Instabilität der Wirbelsäule infolge sogenannten Wirbelgleitens) diagnostiziert und anschließend durch verschiedene Truppenärzte therapiert. In diesem Zusammenhang führte der Antragsteller einen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichteten Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung und Amtspflichtverletzung seiner Vorgesetzten. Seine diesbezügliche Klage wies das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 7. April 2010 (Az.: 15 O 129/09) ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Antragstellers wies das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 (Az.: 1 U 71/10) zurück.

4 Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 hat der Antragsteller unmittelbar die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Regelungen in Nr. 410 ZDv 10/5 und in Nr. 676 ZDv 10/1 beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die von ihm angefochtenen Bestimmungen verletzten seine individuellen Grundrechte, seine Patientenrechte und maßgebliche Bestimmungen der Berufsordnung für Ärzte. Sie ermächtigten die Vorgesetzten dazu, trotz fehlender eigener medizinischer Qualifikation in die Heilbehandlung erkrankter Soldaten einzugreifen; sie erlaubten den Vorgesetzten, über die ausdrücklich nur als Empfehlung eingestuften ärztlichen Anweisungen und über deren Umsetzung nach eigenem Ermessen als letzte Instanz verbindlich zu entscheiden. Damit sei den Vorgesetzten die Ermessensentscheidung eröffnet, welche dienstlichen Tätigkeiten einem erkrankten Soldaten noch zuzumuten seien, obwohl ihnen die notwendige Sachkenntnis fehle, die Zusammenhänge zwischen Krankheitsverlauf und den äußeren dienstlichen Einflüssen zu erkennen. Der betroffene Soldat werde durch die beiden Vorschriften genötigt, seinen Vorgesetzten - insbesondere bei nicht offensichtlichen Erkrankungen - Einzelheiten der Krankheit zu offenbaren. Anderenfalls könnten die Vorgesetzten überhaupt nicht entscheiden, welcher Dienst noch zumutbar sei. Ihm selbst seien in den Jahren 2007 und 2008 Befehle in Gestalt von Dienstplänen oder Durchführungsbefehle gegeben worden, die der truppenärztlich empfohlenen Dienstbefreiung zuwidergelaufen seien. Die beiden strittigen Bestimmungen begünstigten im Übrigen eine Benachteiligung erkrankter Soldaten im Verhältnis zu zivilen Patienten. Die von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei für den jeweiligen Arbeitgeber verbindlich. Demgegenüber legten die angefochtenen Vorschriften fest, dass die medizinisch begründete und daher notwendige Heilbehandlung wie auch die Feststellung der Arbeitsfähigkeit lediglich als Empfehlung gelte und daher als nicht verbindlich angesehen werde. Für Anerkennung und Umsetzung dieser Empfehlung zeichne nur der in Rede stehende Vorgesetzte verantwortlich, sodass letztlich die Verantwortung über einen Teil der Heilbehandlung einem „Nichtmediziner“ übertragen werde.

6 Im Wege eines Beweisantrages beantragt der Antragsteller, „die VS-heraus-gebende Stelle, die Leichte ABC-Abwehrkompanie 120 in Sonthofen, anzuweisen, die Durchführungsbefehle inklusive der einzelnen gedachten Verläufe (zur Objektivierung der Übungsdynamik) mit einem nachvollziehbaren Nachweis der mir für den Einzelfall befohlenen Tätigkeit (Gruppeneinteilungen, Teilnehmerlisten soweit nicht aus dem Befehl ersichtlich), sowie den Einzelnachweis über die örtlichen Begebenheiten der Durchführungsorte (maßstabsgetreues Kartenmaterial) der nachfolgend aufgestellten dienstlichen Vorhaben unverzüglich beizubringen“. Zu dem Beweisantrag benennt der Antragsteller dreißig „Vorhaben“ bzw. militärische Dienste, die zwischen dem 5. September 2007 und dem 24. Juni 2008 stattgefunden haben.

7 In der Sache beantragt der Antragsteller,
1. die Befehle in Nr. 410 ZDv 10/5 und in Nr. 676 ZDv 10/1 außer Kraft zu setzen,
2. die daraus resultierenden Befehle und ergriffenen Maßnahmen seines damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten Hauptmann Schmitz und seiner Unterführer aufzuheben.

8 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

9 Er ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei. Die Vorschriften in Nr. 410 ZDv 10/5 und Nr. 676 ZDv 10/1 enthielten noch keinen unmittelbaren Eingriff in den Rechtskreis des Antragstellers. Ihr Regelungsgehalt müsse gegenüber dem einzelnen Soldaten erst durch einen Befehl des Vorgesetzten umgesetzt werden, der dann eine beschwerdefähige Maßnahme darstelle. Eine inhaltliche Überprüfung der strittigen Vorschriften wäre möglich gewesen, wenn der Antragsteller Beschwerde gegen die Maßnahmen und Befehle seiner militärischen Vorgesetzten eingelegt hätte, die im Jahr 2007 ärztliche Empfehlungen in einer vom Antragsteller als falsch empfundenen Weise umgesetzt hätten. Einen derartigen Rechtsbehelf habe der Antragsteller aber weder formuliert noch sei er Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens geworden.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 298/10  - und die vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - vorgelegten Auszüge aus der Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

11 Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienstverhältnis steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Insoweit stellt § 15 WBO klar, dass ein Wehrbeschwerdeverfahren nicht allein deshalb beendet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 41.03 - <insoweit nicht veröffentlicht in DokBer 2005, 239> und vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1).

12 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. Februar 2010 den - prozessualen - Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 die beiden oben genannten Sachanträge gestellt.

13 Die Sachanträge sind unzulässig.

14 Der Senat trifft diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO. Der Anregung des Antragstellers, eine mündliche Anhörung durchzuführen, sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine solche persönliche Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder zur Erörterung entscheidungserheblicher schwieriger Rechtsfragen mit den Beteiligten im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO „erforderlich“ ist.

15 1. Der gegen die Vorschriften in Nr. 410 ZDv 10/5 und in Nr. 676 ZDv 10/1 gerichtete Antrag ist unzulässig.

16 Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 WBO für diesen Antrag sachlich zuständig. Denn der Antragsteller beanstandet Regelungen in Erlassen bzw. Zentralen Dienstvorschriften des Bundesministers der Verteidigung als „Maßnahmen“ im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO. Die ZDv 10/1 „Innere Führung“ hat der Bundesminister der Verteidigung persönlich erlassen. Die ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ ist eine Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung, die der Minister nicht selbst unterzeichnet hat; sie ist ihm aber als Maßnahme zuzurechnen (vgl. dazu Beschluss vom 30. November 2006 a.a.O. Rn. 20).

17 Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich indessen daraus, dass ein Soldat nach § 17 Abs. 1 WBO die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen kann, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -). Wendet sich ein Antragsteller gegen eine Regelung des Bundesministers der Verteidigung, die ausschließlich an seine Vorgesetzten oder an andere Dienststellen der Bundeswehr gerichtet ist, ohne ihn konkret und unmittelbar in eigener Person zu treffen, ist dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers/des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10  -). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).

18 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Antragsteller angegriffenen Regelungen der ZDv 10/5 und der ZDv 10/1 nicht um anfechtbare truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO.

19 Die Vorschrift in Nr. 410 ZDv 10/5 wendet sich ausschließlich an die Vorgesetzten des betroffenen Soldaten und verpflichtet sie, die truppenärztlichen Empfehlungen im Krankenmeldeschein in konkrete Maßnahmen für den Soldaten umzusetzen und - im Fall einer beabsichtigten Abweichung von der Empfehlung des Truppenarztes - das in der Vorschrift festgelegte Verfahren der Beteiligung fachdienstlicher und ggf. weiterer Disziplinarvorgesetzter durchzuführen.

20 Die Bestimmung in Nr. 676 ZDv 10/1 enthält die Anordnung an die verantwortlichen Vorgesetzten, zur bestmöglichen Versorgung der Soldatinnen und Soldaten eng und vertrauensvoll mit dem Fachpersonal des Sanitätsdienstes der Bundeswehr zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Fürsorgepflicht die ihnen anvertrauten Soldatinnen und Soldaten in allen Maßnahmen der Vorsorge, Gesunderhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit zu unterstützen. Insoweit werden die Vorgesetzten verpflichtet, enge Verbindung mit den Ärzten zu halten, deren fachkundigen Rat zu respektieren und grundsätzlich ihren Empfehlungen zu folgen. Der betroffene Soldat selbst ist nicht Regelungsadressat der beiden Bestimmungen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers nötigen sie ihn auch nicht gegenüber den Vorgesetzten zur Offenbarung von Einzelheiten seiner Erkrankung.

21 Erst die nach Vorlage der ärztlichen Empfehlung von den jeweils zuständigen Vorgesetzten angeordneten Dienstpläne oder Teilnahmeverpflichtungen für bestimmte Dienste stellen für den betroffenen Soldaten eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO dar, die er zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung machen könnte.

22 2. Soweit sich der Antrag gegen die Befehle richtet, die der damalige nächste Disziplinarvorgesetzte und dessen Unterführer dem Antragsteller in den Jahren 2007 und 2008 zur Teilnahme an bestimmten Diensten erteilt haben, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls unzulässig.

23 Bezüglich dieser Befehle hat der Antragsteller die erforderlichen Vorverfahren nicht durchgeführt. Der Antragsteller hätte insoweit jeweils fristgerecht ein Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung einleiten müssen. Erst nach dessen Abschluss wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (gewesen) - und ein Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn die letzten Beschwerdebescheide entweder vom Bundesminister der Verteidigung (§ 21 Abs. 1 WBO) oder von dem Inspekteur einer Teilstreitkraft oder einem Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung (§ 22 WBO) erlassen worden wären. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargelegt worden.

24 Der Beweisanregung des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 28. Februar 2011 ist nicht zu entsprechen.

25 Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Da der Sachantrag bereits unzulässig ist, kommt es für die Senatsentscheidung auf den Inhalt der vom Antragsteller geforderten (Einzel-)Nachweise und Kartenmaterialien nicht an.

26 3. Der Antragsteller ist nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, weil der Senat die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO nicht als gegeben erachtet.