Beschluss vom 22.03.2012 -
BVerwG 5 C 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:220312B5C7.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2012 - 5 C 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220312B5C7.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 7.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 9.11 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).

2 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt aber nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile der Revisionsbegründung in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr, vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - BVerwG 5 B 10.10 - juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris sowie BVerfG, u.a. Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>).

3 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils (UA S. 2 f.) vom 13. Dezember 2011 eindeutig, dass der Senat die von der Klägerin geltend gemachte Abstammung von einem deutschen Großvater und die mangelnde Berücksichtigung dieses Umstands im ersten Gerichtsverfahren zur Kenntnis genommen hat. Er hat auch das Vorbringen der Klägerin in Erwägung gezogen, dass in diesem Fall die Rechtskraftbindung der vorangegangenen Entscheidung nicht eingreifen solle. Dem ist der Senat jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt, weil - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils auf Seite 7 f. ausgeführt wird - der neue und der alte Aufnahmeantrag denselben Streitgegenstand betreffen. Dass sich die Klägerin im ersten Prozess primär auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter, im zweiten Prozess hingegen vorrangig auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters berufen hat, ändert nichts an der vom Senat angenommenen Identität des Streitgegenstands. In beiden Verfahren ist als Rechtsfolge die Aufnahme ins Bundesgebiet begehrt worden und beiden Verfahren hat derselbe historische Sachverhalt zugrunde gelegen. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters ist im zweiten Prozess keine neue Tatsache gewesen. Vielmehr wurde nur die Berücksichtigung dieser bekannten Tatsache bei einer erneuten rechtlichen Bewertung gefordert.

4 Der Senat hat auch das Argument der Klägerin berücksichtigt, die Bestandskraft eines ablehnenden Aufnahmebescheides stehe einem erneuten Antrag nicht entgegen, weil darin nur vorläufig über die deutsche Volkszugehörigkeit entschieden werde. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht entscheidungserheblich gewesen. Der Senat hat die Frage offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Ablehnungsbescheid (lediglich) bestandskräftig geworden wäre (UA S. 8). Denn im vorliegenden Fall ist das den Versagungsbescheid bestätigende Urteil rechtskräftig geworden. Die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils nach § 121 VwGO kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 14) nur auf gesetzlicher Grundlage (hier § 51 VwVfG) überwunden werden. Diese Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Verpflichtungsurteils ist unabhängig davon, ob der Verwaltungsprozess einen hinsichtlich der Prüfung der Volkszugehörigkeit „vorläufigen“ Aufnahmebescheid oder eine Spätaussiedlerbescheinigung betrifft.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.