Beschluss vom 22.04.2003 -
BVerwG 4 B 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220403B4B21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2003 - 4 B 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220403B4B21.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 21.03

  • Hamburgisches OVG - 14.11.2002 - AZ: OVG 2 Bf 700/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Vergnügungsstätten in festgesetzten Mischgebieten übergeleiteter Bebauungspläne planungsrechtlich zulässig sind. Die von ihr mehrfach formulierten Fragestellungen enthalten darüber hinaus noch fallbezogene Einzelheiten, die sich von vornherein der grundsätzlichen Klärung entziehen würden. Aber auch wenn man die Frage in der hier erfolgten Weise abstrakt formuliert, zeigt sie keinen Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren auf. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung in Auslegung und Anwendung der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg in Verbindung mit dem maßgeblichen Baustufenplan getroffen. Die herangezogenen Rechtsnormen stellen also Landesrecht dar. Dessen Klärung ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190) die Regelungen der BauNVO als Auslegungshilfe herangezogen hat. Denn es bleibt eine Auslegung des Landesrechts. In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht übrigens auch hervor, dass die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets nach einem Hamburger Baustufenplan gemäß § 10 Abs. 4 M der Baupolizeiverordnung nicht deckungsgleich mit der eines Mischgebiets nach der BauNVO ist. Dies verdeutlicht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblich auf die Auslegung des Hamburger Landesrechts abgestellt hat.
Dasselbe gilt für die weitere Fragestellung, ob Vergnügungsstätten auch dann planungsrechtlich unzulässig sind, wenn im Einzelfall keine Nachteile oder Belästigungen von ihnen ausgehen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine insoweit von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung in Anwendung nicht revisiblen Rechts gebildet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Revisionsrechts erhält die Rechtssache auch nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht unterschiedliche Auffassungen vertreten. Über Fragen des Landesrechts entscheidet das Oberverwaltungsgericht endgültig; dies macht auch § 12 Abs. 1 VwGO deutlich.
Auch die Frage, wann Vergnügungsstätten kerngebietstypisch sind, so dass sie nach Hamburger Recht zwar in einem Geschäftsgebiet, nicht aber in einem Mischgebiet statthaft sind, kann aus den genannten Gründen nicht die Zulassung der Revision begründen.
2. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch zueinander stehen könnten. Sie verweist auf das genannte Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - (BVerwGE 108, 190) und entnimmt ihm die Rechtsaussage, dass Bundesrecht einer Auslegung des Hamburger Rechts nicht entgegenstehe, bei der die BauNVO als Auslegungshilfe herangezogen werde. Ihr Vorbringen ergibt jedoch nicht, dass das Oberverwaltungsgericht einen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist zur Klarstellung noch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts aufgestellt hat, die BauNVO dürfe "nur" als Auslegungshilfe herangezogen werden, so dass - wie die Beschwerde offenbar meint - eine weitergehende Annäherung nicht stattfinden dürfe.
Auch zur Frage der Kerngebietstypik wird die Beschwerde den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.