Beschluss vom 22.04.2003 -
BVerwG 8 B 33.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220403B8B33.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2003 - 8 B 33.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220403B8B33.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 33.03

  • VG Halle - 11.12.2002 - AZ: VG 2 A 68/00 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 128 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden teils nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), teils liegen sie nicht vor (vgl. 2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig die Fragen,
ob die Eintragung eines sog. Bodenreformsperrvermerkes in das Grundbuch trotz unstreitiger Nichteinhaltung von formellen Vorgaben/Anforderungen der rechtlichen Grundlagen der Bodenreform bereits zwingend die Rechtmäßigkeit des Vermerkes nach sich zieht.
und
welche Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Übertragung von Bodenreformgrundstücken als wesentlich zu bezeichnen sind und ob bei alleiniger Nennung der rechtlichen Grundlagen der Bodenreform in einer Auflassungserklärung bereits eine Eintragung des sog. Bodenreformsperrvermerkes rechtmäßig erfolgen durfte, obwohl auch vom Gericht davon ausgegangen wird, dass die Verfahrensschritte nicht vorlagen.
Diese Fragen beantworten sich nach den in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR geltenden Rechtsvorschriften. Diese sind nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO).
2. Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO): Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Es wird nicht dargelegt, welche Beweismittel dem Verwaltungsgericht noch zur Verfügung gestanden hätten und wieso sich eine weitere Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, obwohl der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger keine Beweisaufnahme beantragt hat.
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe die Aussage eines Herrn A. nicht berücksichtigt, rügt sie keine unterbliebene Aufklärung, sondern eine ihres Erachtens nach fehlerhafte tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ohne einen Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang zu bezeichnen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung mit - näher begründetem - Beschluss vom 31. Januar 2003 abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Die Tatsacheninstanz ist nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die später bei seiner Entscheidung eine Rolle spielen werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, den Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung offen zu legen, wie sie ihre Entscheidung im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 43.87 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 89 m.w.N.). Zu derartigen Informationen ist ein Vorsitzender regelmäßig nicht in der Lage, weil die Urteilsberatung noch aussteht. Im gesamten Verfahren wurde darüber gestritten, ob der Bodenreformsperrvermerk rechtmäßig in das Grundbuch eingetragen wurde. Dass diese Frage auch für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war, konnte daher die Beteiligten nicht überraschen. Wie es diese Frage voraussichtlich beantworten wird, musste das Verwaltungsgericht den Beteiligten nicht mitteilen.
Aus den gleichen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt.
Soweit die Beschwerde behauptet, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es Äußerungen zu den Bekundungen des Herrn A. nicht zugelassen habe, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu der beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (VG-Akte Bd. II Bl. 5 f.). Danach wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. In diesem Rahmen war es dem Kläger auch möglich, zu Äußerungen des Herrn A. Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.