Beschluss vom 22.04.2010 -
BVerwG 3 PKH 14.09ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B3PKH14.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010 - 3 PKH 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B3PKH14.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 14.09

  • VG Freiburg i. Br. - 19.10.2009 - AZ: VG 2 K 1102/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres 1994 verstorbenen Vaters die Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Ein erster Antrag aus dem Jahr 2003 blieb nach rechtskräftiger Abweisung der Klage erfolglos. Der allein antragsberechtigte Vater der Klägerin habe bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 Feststellungsgesetz (FG) Hausratentschädigung und ein Aufbaudarlehen beantragt, nicht aber die Feststellung eines Vermögensschadens. Im Jahr 2007 machte die Klägerin geltend, der seinerzeitige Antrag sei im Lastenausgleichsverfahren nicht umfassend beschieden worden, das Verfahren hinsichtlich des landwirtschaftlichen Vermögens noch offen. Die Beklagte lehnte eine Wiederaufnahme nach § 342 LAG und das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen ab. Das Verwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen mit der Erwägung gebilligt, dass es Hinweise auf eine fristgerechte Antragstellung durch den Vater weiterhin nicht gebe.

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 Die im Beschwerdeentwurf als klärungsbedürftig bezeichnete Frage:
Besteht auch dann Anspruch auf Feststellung von Vertreibungsschäden wegen Verlusts von Grundvermögen bei
Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen,
wenn lediglich Hausratsentschädigung und Aufbaudarlehen beantragt wurden?
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft zwar die dem angefochtenen Urteil entscheidungserheblich zugrunde liegende Annahme, es bedürfe einer spezifischen, gerade den geschädigten Vermögenswert umfassenden Antragstellung im Verwaltungsverfahren. Dass diese Annahme zutrifft, lässt sich der bisherigen Rechtsprechung jedoch ohne Weiteres entnehmen.

5 Ausgleichsleistungen werden nach § 234 Abs. 1 LAG nur auf Antrag gewährt. Dasselbe galt für die Feststellung von Schäden nach dem Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (vgl. §§ 1, 27 ff. FG). Der Antrag ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Vornahme von Amtshandlungen und Ausdruck der Verfügungsbefugnis des Geschädigten: Was nicht beantragt ist, darf nicht gewährt werden. Dies nötigte die Geschädigten dazu, im Einzelnen anzugeben, was Gegenstand und Ziel des jeweiligen Verfahrens sein soll. In dieselbe Richtung zielen die Fristen für die Antragstellung (vgl. zur Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 FG Beschluss vom 22. April 1985 - BVerwG 3 B 101.84 - IFLA 1986, 26), die endgültige Klarheit darüber schaffen sollen, welche Schäden bei Fristablauf geltend gemacht wurden. Jeder Antrag im Lastenausgleichsrecht muss demgemäß einen konkreten Sachverhalt unterbreiten, aus dem ersichtlich ist, um welchen Schadenstatbestand es sich handelt, aus dem Leistungsansprüche hergeleitet werden (stRspr, Beschluss vom 31. März 1988 - BVerwG 3 B 49.87 - ZLA 1989, 6 = IFLA 1988, 95 m.w.N.). Mit diesen Anforderungen ist ein „Globalantrag“, wie er der Klägerin vorschwebt, der auch alle nicht angesprochenen Schadenstatbestände abdeckt, von vornherein unvereinbar.