Beschluss vom 22.05.2008 -
BVerwG 5 B 202.07ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B5B202.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 202.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B5B202.07.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 202.07
- Niedersächsisches OVG - 25.07.2007 - AZ: OVG 4 LB 90/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Grundsatzbedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
2 Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den ebenfalls die Beteiligten betreffenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 B 203.07 .