Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Teilabschnitt 3/2 der Bundesautobahn A 281 (Eckverbindung Bremen). Sie halten das Vorhaben, das der Entlastung der Autobahnen A 1 und A 27 sowie der Anbindung eines Güterverkehrszentrums dient, nicht für erforderlich bzw. präferieren eine andere Trassenführung. Sie rügen ferner eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung und beanstanden die mangelhafte Berücksichtigung ihrer privaten Belange (Lärmschutz, Existenzgefährdung).


Beschluss vom 22.05.2008 -
BVerwG 9 A 69.07ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B9A69.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 9 A 69.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B9A69.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 69.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Praxis des Senats bei Klagen von Drittbetroffenen im Planfeststellungsrecht, wenn es sich wie hier um landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe handelt, für die eine Existenzgefährdung geltend gemacht wird.