Beschluss vom 22.05.2008 -
BVerwG 9 A 69.07ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B9A69.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 9 A 69.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B9A69.07.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 69.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Praxis des Senats bei Klagen von Drittbetroffenen im Planfeststellungsrecht, wenn es sich wie hier um landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe handelt, für die eine Existenzgefährdung geltend gemacht wird.