Beschluss vom 22.05.2013 -
BVerwG 3 PKH 7.13ECLI:DE:BVerwG:2013:220513B3PKH7.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 3 PKH 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:220513B3PKH7.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 7.13

  • VG Greifswald - 01.02.2013 - AZ: VG 5 A 315/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 23.13 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Februar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Februar 2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

2 Die vom Kläger persönlich eingelegte, ausdrücklich als solche bezeichnete Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stammt nicht von einem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO, ist verspätet erhoben und daher unzulässig. Entgegen der mit Schreiben des Klägers vom 30. April 2013 vertretenen Ansicht hat der Kläger gegen das ihm am 8. Februar 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts erst mit Schriftsatz vom 27. März 2013 Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist am 5. April 2013 bei Gericht eingegangen, also fast einen Monat nach Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Schreiben vom 18. Februar 2013 ist nicht als Beschwerde im Sinne von § 133 VwGO anzusehen. Vielmehr wendet sich der Kläger darin gegen die Geltendmachung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und erklärt, nach Rücksprache mit Rechtskundigen entscheiden zu wollen, wie er weiter verfahren wolle.

3 Die Fristversäumnis könnte nicht dadurch behoben werden, dass ein Bevollmächtigter im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO formgerecht erneut Beschwerde einlegt. Eine solche Beschwerde hätte nur Erfolgsaussicht, wenn dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Dazu wäre erforderlich, dass der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hätte, was ihm ohne Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung möglich war (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch setzt voraus, dass der Antragsteller seinen Antrag begründet und eine formgerechte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beifügt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Fristversäumnis kann nur dann als unverschuldet im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften angesehen werden, wenn der Antragsteller diesen Erfordernissen innerhalb der Rechtsmittelfrist genügt hat; nur dann hat er alles getan, was von ihm bei Mittellosigkeit zur Wahrung der Frist erwartet werden kann (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. In dem innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegten Schreiben vom 18. Februar 2013 weist er zwar darauf hin, dass ihm die „finanziellen Mittel für den Weg in die nächste Instanz fehlen“, ohne jedoch bereits eine Absicht zur Beschwerdeeinlegung zu äußern. Dementsprechend legt der Kläger weder die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vor noch begründet er, warum aus seiner Sicht ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt.