Beschluss vom 22.05.2014 -
BVerwG 4 BN 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:220514B4BN2.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 4 BN 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:220514B4BN2.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.14

  • OVG Bautzen - 30.05.2013 - AZ: OVG 1 C 4/13

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 1. Der Antragsteller hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob das wasserrechtliche Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten einer Überplanung derselben durch einen Bebauungsplan entgegensteht.

4 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Der am 1. Juni 2009 bekannt gemachte und damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getretene Bebauungsplan setzt in einem seit dem 23. Mai 2005 als Überschwemmungsgebiet festgesetzten Gebiet Teile eines allgemeinen Wohngebiets fest. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, hierin liege weder die Ausweisung von neuen Baugebieten im Sinne des § 100 Abs. 2 Nr. 1 SächsWG in der „vom 1. Januar 2009 bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung“ noch im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG (UA Rn. 36).

5 Fragen zur Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Norm ist nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 am 1. März 2010 in Kraft getreten (BGBl I S. 2585). Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ihr für bereits in Kraft getretene Bebauungspläne Rückwirkung beimessen wollte.

6 Zu der bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes maßgeblichen bundesrechtlichen Vorschrift des § 31b Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 WHG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I S. 1224) legt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf dar. Die genannte Vorschrift ist durch Art. 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (a.a.O.) am 1. März 2010 außer Kraft getreten. Rechtsfragen, die ausgelaufenem Recht angehören, kommt aber regelmäßig grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu, weil diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist. Eine Revisionszulassung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Dies ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen (stRspr, Beschlüsse vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 5, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 16. Januar 2014 - BVerwG 4 B 32.13 - juris Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es. Es hätte hierfür auch deshalb Anlass bestanden, weil für die umstrittene Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG der gegenüber § 31b Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 WHG a.F. veränderte Wortlaut angeführt wird (vgl. Queitsch, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2010, § 78 Rn. 3; OVG Koblenz, Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 - juris Rn. 49).

7 Der weiter bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes geltende § 100 Abs. 2 Nr. 1 SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl S. 482) wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht revisibel.

8 2. Der Antragsteller hält für grundsätzlich bedeutsam,
ob ein Etikettenschwindel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, wenn in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB alle in diesem Baugebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden.

9 Die Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Welchen grundsätzlichen Klärungsbedarf die Beschwerde insoweit sieht, legt sie nicht nachvollziehbar dar. Namentlich übersieht sie, dass auch der Ausschluss von allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht die Wirkung eines reinen Wohngebietes hat. Vielmehr bleiben in einem in dieser Weise festgesetzten allgemeinen Wohngebiet Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässig, die in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise oder gar nicht zulässig sind (vgl. dagegen zu dem unzulässigen Ausschluss aller Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO Beschluss vom 8. Februar 1999 - BVerwG 4 BN 1.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 26 S. 1 f.).

10 3. Auch die Frage,
ob die allgemeine Zweckbestimmung eines Wohngebietes allein dadurch nicht gefährdet wird, dass die ausnahmsweise als zulässig angesehene Nutzung schon seit sehr langer Zeit ausgeübt wird,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

11 Die Beschwerde knüpft an die Aussage des Oberverwaltungsgerichts an, die Ausweisung des bereits 2004 sanierten Sportplatzes verstoße nicht gegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, obwohl diese Vorschrift nicht zur Zulässigkeit von Sportanlagen jedweder Art in allgemeinen Wohngebieten führe, sondern nur zur Zulässigkeit von Sportanlagen, die nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und welche die allgemeine Zweckbestimmung eines Wohngebietes, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, nicht gefährden (UA Rn. 50 unter Berufung auf Beschluss vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 S. 5). Die Frage der Zulässigkeit des Sportplatzes bemisst sich hier indes nicht an § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, weil der angegriffene Bebauungsplan für die Flächen des Sportplatzes kein allgemeines Wohngebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 4 BauNVO festsetzt, sondern eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.

12 Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts behandeln zusammenhängend die Frage, ob die vorgesehene räumliche Nähe zwischen allgemeinem Wohngebiet und Sportplatz im Abwägungsergebnis zu beanstanden sein könnte (UA Rn. 49). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Kern auf das schon langjährige Bestehen des Sportplatzes, seine zwar intensivierte, aber nicht qualitativ abweichende Nutzung als Vereinssportanlage, die seit knapp 100 Jahren in etwa gleiche Flächeninanspruchnahme sowie darauf gestützt, dass nicht offensichtlich sei, dass eine Baugenehmigung nicht rechtmäßig erteilt werden könne, weil die Konflikte nicht rechtmäßig bewältigt werden könnten. Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zu dieser Würdigung des Abwägungsergebnisses zeigt die Beschwerde nicht auf.

13 II. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

14 1. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355) legt die Beschwerde nicht dar. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Die Beschwerde benennt indes keinen abstrakten Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies verfehlt die Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

15 2. Der Antragsteller zeigt auch keine Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 15. März 2012 (BVerwG 4 BN 9.12 - BRS 79 Nr. 19) auf. Er beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Förderung des Vereinssports unzulässig als städtebauliches Ziel behandelt. Zur Frage, wann ein städtebauliches Ziel vorliegt, äußert sich der genannte Senatsbeschluss indes nicht.

16 III. Die Beschwerde bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerde stellt sich auf den Standpunkt, die tatsächlichen Feststellungen seien widersprüchlich, so dass das vorinstanzliche Gericht entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung habe entscheiden können (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7). Es mag offenbleiben, ob diese Kritik an der Sachverhaltswürdigung des Normenkontrollgerichts überhaupt einen Verfahrensmangel aufzeigen könnte (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2012 - BVerwG 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65 Rn. 7). Denn der beanstandete Widerspruch liegt nicht vor: Das Normenkontrollgericht hat zur Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB u.a. angeführt, der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan strebe eine Ordnungsfunktion mit Blick auf eine eingeschränkte Nachverdichtung an (UA Rn. 33). Mit Blick auf die Planung in einem Überschwemmungsgebiet weist das Normenkontrollgericht darauf hin, die durch die Festsetzungen eines Baugebiets geschaffene Möglichkeit der Nachverdichtung werde mit textlichen Festsetzungen eingeschränkt (Rn. 40). Es geht damit widerspruchsfrei davon aus, dass Nachverdichtungen möglich sind, diese aber Einschränkungen unterliegen.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.