Beschluss vom 22.06.2004 -
BVerwG 1 B 250.03ECLI:DE:BVerwG:2004:220604B1B250.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 B 250.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220604B1B250.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 250.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.07.2003 - AZ: OVG 4 A 3605/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist schon nicht, wie es § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Berufungsentscheidung begründet worden. Die Beschwerdebegründungschrift vom 6. Oktober 2003 (Bl. 325 ff. d.A.) ist zwar per Telefax am letzten Tag der Frist beim Berufungsgericht eingegangen. Sie war jedoch vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen nicht - wie nach § 81 Abs. 1 VwGO grundsätzlich erforderlich - eigenhändig unterschrieben, sondern war lediglich mit dem maschinenschriftlichen Namen des Prozessbevollmächtigten und dem Zusatz "Rechtsanwalt" auf der letzten Seite versehen. Dieser per Telefax übermittelte Schriftsatz konnte deshalb die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht wahren. Ausnahmsweise kann zwar auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. Februar 2003 - BVerwG 1 B 31.03 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16 und Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17 = NJW 2003, 1544, jeweils m.w.N.). Solche Umstände sind hier aber nicht erkennbar. Insbesondere reicht die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen bereits rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben hat und der Begründungsschriftsatz den Briefkopf der Anwaltskanzlei enthält, hierfür nicht aus. Beides bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das Schriftstück von einer beim Bundesverwaltungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 2003, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass ein dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen - und damit dem Beigeladenen selbst - zuzurechnendes Verschulden insoweit nicht vorliegt und deshalb eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt, bestehen nicht. Einer Anhörung des Beigeladenen und einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es indes nicht, da die Beschwerde sich auch bei Berücksichtigung der Begründungsschrift unabhängig von dem Fristversäumnis als unzulässig erweist.
2. Der in der Begründungsschrift allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 20. Mai 2003 zur Gefahr politischer Verfolgung bei der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zu Unrecht abgelehnt, fehlt es schon deshalb an der erforderlichen Darlegung, weil die Beschwerde sich nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweisanträge (BA S. 25 f.) auseinander setzt. Die Begründungsschrift stimmt bis auf geringfügige Veränderungen wörtlich mit entsprechenden Passagen aus dem Berufungszulassungsantrag des Beigeladenen vom 31. August 2001 sowie der Berufungsbegründung vom 3. September 2002 überein. Sie rügt die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht, geht aber nicht auf die anders lautende Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht ein. Inwiefern diese Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze finden und deshalb das rechtliche Gehör des Beigeladenen verletzen soll, lässt sich der Beschwerde somit nicht entnehmen. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, warum diese Ablehnung der Beweisanträge, die darauf gestützt ist, dass das Berufungsgericht aufgrund der beigezogenen Erkenntnismittel hinreichend sachkundig ist, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen selbst zu beurteilen, fehlerhaft sein soll. Der Vortrag der Beschwerde, eine Beweiserhebung hätte sich deshalb aufdrängen müssen, weil die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationsquellen mehr als drei Jahre alt seien, entbehrt angesichts der Bezugnahme auf den jüngsten Lagebericht und Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 2002 in den Entscheidungsgründen jeder Grundlage.
Soweit die Beschwerde bemängelt, das Berufungsgericht habe die vom Beigeladenen vorgelegten Nachweise dafür, dass er Repräsentant der UDPS für ganz Deutschland sei, nicht berücksichtigt, bezieht sie sich ebenfalls nur auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, geht aber nicht auf die weitergehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung dieser vom Beigeladenen vorgelegten Nachweise ein (BA S. 24 f.). Danach besteht kein Zweifel, dass das Berufungsgericht diese Nachweise aus dem Jahre 1997 zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Der Umstand, dass es diese Nachweise nicht in der vom Beigeladenen gewünschten Weise gewürdigt hat, ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.