Beschluss vom 22.07.2003 -
BVerwG 4 B 63.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B4B63.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2003 - 4 B 63.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B4B63.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 63.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , G a t z
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.
Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden, weil der Kläger weder die erforderliche Prozessführungsbefugnis noch die Klagebefugnis besitze. Die Beschwerde greift die Ausführungen des Berufungsgerichts im Einzelnen an und macht geltend, die Frage der Klagebefugnis "eines Vaters, der ein Grundstück unentgeltlich auf seinen minderjährigen Sohn überträgt, für das bereits ein Widerspruchsverfahren bezüglich einer Abmarkung durchgeführt wurde", habe grundsätzliche Bedeutung. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kann immer nur eine konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage haben (vgl. BVerwGE 13, 90). Eine solche Frage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Geltend gemacht wird vielmehr sinngemäß, dass das Berufungsgericht angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Zulässigkeit der Klage nicht hätte verneinen dürfen. Ein solcher Vortrag ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.