Beschluss vom 22.07.2004 -
BVerwG 10 B 10.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220704B10B10.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 10 B 10.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220704B10B10.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 10.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 07.04.2004 - AZ: OVG 2 LB 45/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 684,72 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit der Kläger mit ihr eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1980 - BVerwG 4 C 40.78 - (Die Gemeinde 1980, 287) rügen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt nämlich nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht das Erschließungsbeitragsrecht, auf das sich das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, von dieser Entscheidung abweichend ausgelegt habe; vielmehr beanstandet er, dass es die Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht nicht auf das durch andere - zudem landesrechtliche - Vorschriften geregelte Anschlussbeitragsrecht übertragen habe. Damit kann keine Divergenzrüge begründet werden.
Dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Hierzu muss eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O., S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht genügend Rechnung, weil die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein so genannter Vollgeschossmaßstab mit einem Steigerungssatz von 50 % für die über das erste Vollgeschoss hinausgehenden Vollgeschosse auch ohne besondere örtliche Verhältnisse zulässig ist, die Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und damit irrevisibles Recht betrifft. Dessen Nachprüfung ist dem Revisionsgericht versagt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass sich die Frage in gleicher Weise im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht stelle, ändert daran nichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353 f.>). Dass sich bezogen auf die Auslegung oder Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG klärungsbedürftige bundesrechtliche Fragen stellten, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Unabhängig davon ist ein Klärungsbedarf insoweit auch nicht ersichtlich. Das gilt namentlich in Bezug auf die vom Kläger beanstandete Auffassung der Vorinstanz, dem Ortsgesetzgeber sei ein weiter Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des Vollgeschossmaßstabs eingeräumt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber weitgehende Freiheit für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen einräume, die erst dort überschritten sei, wo - unter Einschluss von Gründen der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität - ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37 S. 5 f.). Davon kann bei einem 50-prozentigen Steigerungssatz angesichts des mit der Anzahl der Vollgeschosse deutlich steigenden Maßes der baulichen Nutzbarkeit (vgl. § 17 BauNVO) regelmäßig noch keine Rede sein. Das vom Kläger angeführte, zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1980 (a.a.O., S. 289) besagt nichts anderes. Denn darin hat das Gericht - ebenfalls unter Betonung der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers - einen Steigerungssatz von nur 25 % für jedes weitere Vollgeschoss über das erste Vollgeschoss hinaus zwar als im Regelfall unbedenklich erachtet, aber nicht einen höheren Steigerungssatz als bundesrechtlich unzulässig gewertet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F.