Beschluss vom 22.07.2004 -
BVerwG 4 B 49.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220704B4B49.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 49.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220704B4B49.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 49.04

  • Hessischer VGH - 27.02.2004 - AZ: VGH 2 UE 1498/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde könnte auch bei Gewährung der Wiedereinsetzung keinen Erfolg haben. Die erhobenen Verfahrensrügen sind soweit nicht bereits unzulässig nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die umstrittene Teilfläche der S. Straße nicht als Erschließungsstraße zum Grundstück des Klägers konzipiert worden sei. Sie sei vielmehr nach der - freilich nicht rechtswirksamen - Bauleitplanung der Beklagten von Bebauung (mit einer Garage) bewusst freigehalten worden, um der erholungssuchenden Bevölkerung aus dem Wohngebiet "S. Straße" den Zugang in die freie Landschaft zu ermöglichen (vgl. UA S. 9). Im Hinblick auf diese Feststellungen rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Ermittlungsgebot nach § 86 VwGO, den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach § 108 VwGO, gegen das Recht auf Gehör und das Willkürverbot.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind entweder nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend bezeichnet oder sie liegen jedenfalls nicht vor.
a) Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Berufungsverfahren setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, welche Sachverhaltsermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen, mit welchen Beweismitteln und welchem für den Beschwerdeführer günstigen Beweisergebnis noch hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 567.99 - juris). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie legt insoweit lediglich dar, dass das Berufungsgericht bei Zweifeln an der Darstellung des Klägers, die Straße sei ohne Einschränkungen dem öffentlichen Verkehr gewidmet, eine Auskunft des Katasteramts hätte einholen können (Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2004, S. 2). Das Berufungsgericht ist jedoch auch ohne Beweiserhebung davon ausgegangen, dass die S. Straße - wie vom Kläger vorgetragen - bereits 1967 für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde (vgl. UA S. 2). Welche Erkenntnisse die Einholung einer Auskunft des Katasteramts oder die Anforderung der Widmungsveröffentlichung für die Frage, ob die umstrittene Wegefläche als Erschließungsstraße zum Grundstück des Klägers oder als Zugang in die freie Landschaft konzipiert war, ergeben hätten, legt die Beschwerde nicht dar.
b) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - DVBl 2002, 67).
Der Kläger hält die eingangs genannten Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für "offensichtlich willkürlich falsch" (Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2004, S. 2). Damit ist ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Im Übrigen überdehnt die Beschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie unterstellt, das Berufungsgericht habe - ohne Beiziehung von Bauleitplanungsunterlagen - Feststellungen zu planerischen Festlegungen in einem nicht rechtswirksam gewordenen Bebauungsplan treffen wollen. Dazu bestand, da es dem Berufungsgericht genügte, dass die Wegefläche nicht als Erschließungsstraße zum klägerischen Grundstück "konzipiert" sei, kein Anlass.
c) Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt - die Zulässigkeit der diesbezüglichen Rüge unterstellt - nicht vor. Das Gericht kann sich im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, auf die wesentlichen Gründe beschränken. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die umstrittene Wegefläche nicht als Erschließungsstraße konzipiert sei, auf die Unterschiede zur Erschließung der Häuser S. Straße Nrn. 81 bis 105 und - anknüpfend an den Vortrag der Beklagten, dass über die genannte Fläche bereits lange vor dem Ausbau der S. Straße ein nicht ausgebauter Sandweg über das stadteigene Gelände zum nahen Wald geführt hatte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. September 2003, S. 5) - darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Fläche von Bebauung bewusst freigehalten habe, um den Zugang in die freie Landschaft zu ermöglichen. Diese Begründung ist - den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32) - nachvollziehbar; auf ihre materielle Richtigkeit kommt es im Rahmen der Verfahrensrüge nicht an.
d) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich in ihrem sachlichen Kern auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die erkennbar zur Kenntnis genommenen Umstände sachwidrig und fehlerhaft bewertet.
e) Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht durch sein Verfahren das Willkürverbot verletzt haben könnte, sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht ersichtlich.
2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den klägerischen Vortrag zum Entsiegelungsprogramm der Beklagten und zur angeblichen Überdimensionierung des Gehwegs übergangen und dadurch gegen § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2 und § 114 Satz 2 VwGO verstoßen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
a) Mit dem Vortrag des Klägers, dass es eine Entsiegelung von Gehwegflächen nur vor seinem Grundstück gegeben habe, brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinander zu setzen, denn dieser Vortrag war von seinem - insoweit maßgebenden - Rechtsstandpunkt aus nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat das Vorgehen der Beklagten - unabhängig vom Fehlen weiterer Entsiegelungen von Gehwegflächen - u.a. deshalb als abwägungsfehlerfrei angesehen, weil der Kläger hinreichende Veranlassung zur Bekräftigung ihres - rechtlich zutreffenden - Standpunktes gegeben habe, dass die an sein Wohngrundstück angrenzende Teilfläche der S. Straße nicht zum Nachteil Dritter zur Erschließungsstraße für Kraftfahrzeuge umfunktioniert werden dürfe (vgl. UA S. 10).
b) Auf die Rechtsauffassung des Klägers, dass sein Grundstück aufgrund der Baugenehmigung ausschließlich von der S. Straße erschlossen werde und der Gehweg deshalb nicht "überdimensioniert" gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls nicht einzugehen. Zum einen hatte bereits der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs einen entsprechenden Feststellungsantrag des Klägers durch Urteil vom 10. April 2001 - 9 UE 1066/97 - abgewiesen; die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - zurückgewiesen. Zum anderen war der Ausgang der Baurechtsprozesse nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für den vorliegenden Wegerechtsstreit ohne Bedeutung (vgl. UA S. 11). Dass der Straßenbaulastträger dem Kläger die für die Schaffung einer Zufahrt von der S. Straße erforderliche straßenrechtliche Genehmigung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. April 2001 - 9 UE 1066/97 - UA S. 20 f.) erteilt habe und dass er dies bereits im Verfahren vor dem Berufungsgericht vorgetragen habe, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
c) Ob mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen § 114 Satz 2 VwGO die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene dienstliche Erklärung des damaligen Stadtrats zur Ergänzung der Ermessenserwägungen der Beklagten herangezogen, ein Verfahrensmangel bezeichnet ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt ein Verstoß gegen § 114 Satz 2 VwGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die dienstliche Erklärung enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Ermessenserwägungen, die nicht bereits im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. Januar 1994 enthalten waren; sie führt diese Erwägungen lediglich näher aus (vgl. UA S. 9).
d) Die Rüge, das Berufungsgericht habe u.a. gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen, indem es den Beteiligten zunächst in einem Hinweisschreiben vom 22. Juli 2003 seine Einschätzung mitgeteilt habe, dass der bis 1993 bestehende Zustand des Gehweges ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen habe, im Urteil dann aber ohne Information der Beteiligten die Erwägung der Beklagten, dass der Umbau erforderlich gewesen sei, um eine rechtswidrige Zufahrt von und zum klägerischen Grundstück auszuschließen, als ermessensfehlerfrei angesehen habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist auch im Urteil nicht davon ausgegangen, dass die Befahrbarkeit des Weges mit Kraftfahrzeugen erst durch dessen Verschmälerung im Jahr 1993 ausgeschlossen worden sei. Es hat lediglich die Berechtigung der Beklagten anerkannt, ihren Standpunkt, dass der Fußweg nicht zur Erschließungsstraße umfunktioniert werden dürfe, zu bekräftigen (vgl. UA S. 10) und in der Weise zu verteidigen, dass der Charakter der umstrittenen Straßenfläche als reiner Fußgängerweg unmissverständlich durch eine entsprechende Gestaltung zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. UA S. 11).
e) Das weitere Vorbringen der Beschwerde betrifft im Wesentlichen die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts. Insoweit ist es von vornherein nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.