Beschluss vom 22.08.2003 -
BVerwG 7 B 28.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220803B7B28.03.0

Beschluss

BVerwG 7 B 28.03

  • VG Chemnitz - 06.02.2003 - AZ: VG 2 K 812/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Februar 2003 wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 243 € festgesetzt.

I


Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flurstücke an sich und seine Schwester, die Zeugin Renate Nitzsche. Er und seine Schwester waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus zwei Buchgrundstücken bestand, die sich ihrerseits aus verschiedenen Flurstücken zusammensetzten. Eines dieser Flurstücke war mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der Hofstelle bebaut. Die anderen (unbebauten) Flurstücke waren in eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebracht und wurden von ihr genutzt. Der Kläger und seine Schwester schlossen mit den Beigeladenen einen notariellen Kaufvertrag vom 11. Juli 1988. In ihm sind als Kaufgegenstand sämtliche Flurstücke aufgeführt, aus denen der Grundbesitz bestand. Die Beigeladenen wurden insoweit als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger beantragte nach seiner Behauptung bei dem Funktionsvorgänger des Beklagten mündlich, die nicht bebauten Flurstücke an ihn und seine Schwester zurückzuübertragen. Er machte geltend, an die Beigeladenen habe nur das bebaute Flurstück veräußert werden sollen. Der Notar habe sich jedoch hierüber hinweggesetzt und, einer entsprechenden allgemeinen Weisung folgend, den gesamten landwirtschaftlichen Besitz in dem Kaufvertrag als Kaufgegenstand aufgeführt. Dies sei ihm erst im Jahre 1990 aufgefallen.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben (1.) über die Existenz mündlicher oder schriftlicher dienstlicher Weisungen an Notare der DDR, bei Grundstückskaufverträgen über Teilflächen entgegen dem Willen der Verkäufer die Mitübertragung des gesamten - von einer LPG genutzten - landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu beurkunden, (2.) über den Verkauf von einer LPG genutzten landwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie (3.) über die Umstände des Verkaufs des streitigen Grundbesitzes. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge des Klägers abgelehnt und die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger die Rückübertragung eines (unbebauten) Flurstücks begehre, das er erst nach Ablauf der Klagefrist in seinen Klageantrag einbezogen habe (Flurstück 19). Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der Kläger und seine Schwester ihr Eigentum an den unbebauten Flurstücken nicht durch unlautere Machenschaften verloren hätten. Die Veräußerung dieser Flurstücke an die Beigeladenen habe dem wirklichen Willen der Verkäufer entsprochen. Selbst wenn der Vertrag nicht mit dem tatsächlichen Willen der Verkäufer übereinstimmen sollte, liege kein zielgerichteter Vermögenszugriff vor, denn der Notar sei nicht durch mündliche oder schriftliche Weisungen seiner Dienstvorgesetzten angeleitet und bestimmt worden, entgegen dem Willen der Verkäufer die Veräußerung des gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu beurkunden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II


Die hiergegen eingelegt Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat zwar nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die beiläufig angesprochene Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht aber auf einem zumindest sinngemäß dargelegten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
1. Die Fragen, die der Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, sind in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
a) Die Fragen,
ob eine von einem Notar objektiv falsch hergestellte Urkunde, die nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht, den Schädigungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllt,
ob staatliche Weisungen an die Notare und deren weit verbreitete rechtswidrige Praxis, bei Kaufverträgen über Teilflächen von Grundstücken entgegen dem Willen der Verkäufer die Mitübertragung des gesamten von einer LPG genutzten landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu beurkunden, als willkürliche Unrechtsmaßnahmen zu beurteilen sind,
setzten einen Sachverhalt voraus, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat.
b) Die Frage,
ob und inwieweit landwirtschaftliche Flächen, die von einer LPG genutzt wurden, für den Eigentümer faktisch wertlos waren,
ist keine Frage des revisiblen Rechts, sondern Tatfrage.
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 17.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 105) ab. Nach dieser Entscheidung erfasst der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG auch Vermögensverluste, die auf unlauteren Machenschaften des Erwerbers des Vermögenswerts beruhen, sofern staatliche Stellen das Verhalten des Erwerbers gedeckt und damit selbst eine unlautere Machenschaft bewirkt haben. Das Verwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat schon keinen Sachverhalt festgestellt, der Anlass bot, sich mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander zu setzen.
3. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO).
a) Es durfte seiner Entscheidung nicht die Annahme zugrunde legen, der vom Notar niedergelegte Inhalt des Kaufvertrages gebe den wirklichen Willen der Veräußerer wieder, ohne zuvor die Zeugen ... (Ehefrau und Schwester des Klägers) zu den Umständen zu vernehmen, unter denen es zum Verkauf des Grundbesitzes gekommen ist. Den Antrag des Klägers auf Vernehmung der beiden Zeugen zum Beweis dafür, dass nur die Hofstelle ohne die landwirtschaftlichen Flächen verkauft werden sollte, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unsubstantiiert abgelehnt. Der Antrag konkretisiert das Beweisthema in hinreichender Weise und lässt sich ohne weiteres dahin auslegen, dass er sich auch auf die Umstände des Verkaufs, insbesondere des notariellen Abschlusses bezieht. Auch handelt es sich nicht um eine Behauptung, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt worden ist. Ungeachtet dessen wäre die Rüge auch deshalb begründet, weil sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung der genannten Zeugen bereits von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Die Zeugen ... hatten bereits vor dem Amtsgericht
... in einem Strafverfahren gegen den Notar, der seinerzeit den Kaufvertrag beurkundet hatte, zu den Umständen ausgesagt, unter denen der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Ihre Aussagen waren u.a. die Grundlage dafür, dass das Amtsgericht ausweislich seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, der Notar habe den objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung erfüllt, weil der von ihm beurkundete Inhalt des Kaufvertrages nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe. Kaufgegenstand habe allein das mit den Gebäuden der Hofstelle bebaute Flurstück sein sollen. Das Amtsgericht hat den Notar, gestützt wiederum maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen ..., wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil der Notar in einem Zivilprozess des Klägers und seiner Schwester gegen die Beigeladenen der Wahrheit zuwider ausgesagt habe, nach seiner Auffassung habe der gesamte Grundbesitz veräußert werden sollen. Das Amtsgericht hat dabei insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin ... angenommen, diese habe die Vorgespräche mit dem Notar geführt und dabei den Notar darauf hingewiesen, nur das bebaute Flurstück solle verkauft werden.
Vor diesem Hintergrund lag auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht, wie von ihm zunächst auch beabsichtigt, die geladenen Zeugen ... zu den Umständen vernehmen musste, unter denen der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls konnte das Verwaltungsgericht nicht annehmen, der beurkundete Inhalt des Vertrages habe mit dem tatsächlichen Willen jedenfalls der Verkäufer übereingestimmt, ohne sich mit der abweichenden auf die Zeugen gestützten Feststellung in dem Strafurteil auseinander zu setzen. Das Verwaltungsgericht ist zwar an die Feststellungen in dem Strafurteil nicht gebunden. Wenn es zu anderen Feststellungen gelangen wollte, gebot es die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die Zeugen hierzu selbst zu vernehmen. Weder aus dem Urteil noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergeben sich Gründe dafür, dass ohne diese Vernehmung der Sachverhalt im Sinne des Verwaltungsgerichts hinreichend geklärt war.
b) Das Verwaltungsgericht durfte sich nur nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts auf die Erwägung stützen, eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sei selbst dann ausgeschlossen, wenn der beurkundete Kaufvertrag von dem tatsächlichen Willen der Verkäufer abweichen sollte; denn eine Weisung seiner Dienstvorgesetzten, durch die der Notar zu der abweichenden Beurkundung angehalten worden sei, habe nicht bestanden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt, zur Existenz einer solchen Weisung die von ihm gestellte Zeugin ... zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag ebenfalls zu Unrecht abgelehnt. Es hat davon abgesehen, die benannte Zeugin... zu vernehmen, weil die Zeugin nicht geeignet sei, die unter Beweis gestellte Tatsache zu bezeugen. Warum es die Zeugin nicht für geeignet hielt, hat das Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt.
Unter Beweis gestellt hatte der Kläger die Tatsache, dass es eine mündliche oder schriftliche dienstliche Anweisung an Notare der DDR gegeben hat, bei Kaufverträgen über Teilflächen von Grundstücken entgegen dem Willen der Verkäufer die Mitübertragung des gesamten von einer LPG genutzten landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu beurkunden. Nach den eigenen Erläuterungen des Klägers zu seinem Beweisantrag konnte die von ihm benannte Zeugin zwar aus eigener Wahrnehmung die Existenz einer solchen Weisung nicht bekunden. Sie sollte aber zu Gesprächen mit zwei Notaren der DDR aussagen, die ihr gegenüber eingeräumt hätten, dass es eine solche Weisung tatsächlich gegeben habe. Die angebotene Zeugin kam danach nur als so genannter Zeuge vom Hörensagen in Betracht. Der Zeuge vom Hörensagen ist aber kein von vornherein untaugliches Beweismittel (Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 - juris). Spricht das Gericht der behaupteten Wahrnehmung eines Zeugen vom Hörensagen von vornherein jeden Beweiswert ab, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses (Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153). Sollte das Verwaltungsgericht die angebotene Zeugin allein deshalb für ungeeignet gehalten haben, weil sie bloße Zeugin vom Hörensagen ist, wäre die Ablehnung des Beweisantrags aus diesem Grund verfahrensfehlerhaft.
Zwar sind an die Beweiswürdigung bei einem Zeugen vom Hörensagen besondere Anforderungen zu stellen. Dessen Aussage wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der beweisbedürftigen Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht bereits Zeugen vernommen hat, die aus eigenem Wissen zu der Beweisfrage ausgesagt haben. Ein Gericht darf aber von einer Beweisaufnahme nicht deshalb absehen, weil es vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist oder den Sachverhalt bereits für geklärt hält. Auch die bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine Beweisaufnahme zu unterlassen, deren Unergiebigkeit nur wahrscheinlich ist, aber nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann. Zwar kann ein Beweismittel auch dann untauglich sein, wenn aufgrund bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (Beschluss vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71). Diese nur ausnahmsweise anzunehmenden Voraussetzungen waren hier aber schon deshalb nicht erfüllt, weil das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht zugunsten des Klägers unterstellt hat, dass die benannte, aber nicht vernommene Zeugin im Gegensatz zu den bereits vernommenen Zeugen die Sachdarstellung des Klägers über die Existenz der behaupteten Weisung bestätigen würde. Denn es hat nicht ausgeführt, warum die von ihm für richtig gehaltenen übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen durch etwaige gegenteilige Aussagen anderer Zeugen keinesfalls mehr in Frage gestellt werden konnten.
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Zwar hat das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, der Kaufvertrag sei selbst dann nicht aufgrund einer unlauteren Machenschaft zustande gekommen, wenn dem beurkundenden Notar tatsächlich die behauptete Weisung erteilt worden wäre. Denn der Kläger und seine Schwester hätten den Vertrag nicht wegen einer gezielten staatlichen Manipulation, sondern allenfalls wegen eines Irrtums über seinen Inhalt unterschrieben. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei aber, dass bei Annahme einer staatlichen Weisung der Irrtum der Käufer gerade durch die dann zielgerichtete staatliche Manipulation des Vertragsinhalts hervorgerufen ist. Dies hat der Kläger zu Recht als eine gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung gerügt.
c) Das Verwaltungsgericht durfte die Klage nicht wegen Versäumung der Klagefrist abweisen, soweit sie sich auf die Rückübertragung des Flurstücks 19 erstreckt. Hat das Gericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und nicht zur Sache entschieden, liegt darin ein Verstoß gegen Vorschriften über das gerichtliche Verfahren und damit ein Verfahrensfehler (Beschluss vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121). Das Verwaltungsgericht hat die Klageschrift fehlerhaft ausgelegt. Bei zutreffender Auslegung der Klageschrift hat die Klage sich von vornherein auf eine vermögensrechtliche Rückübertragung auch des Flurstücks 19 erstreckt. Der Senat kann die Klage als Prozesshandlung selbst auslegen.
Gegenstand des Restitutionsantrags waren sämtliche Flurstücke, aus denen der Grundbesitz sich ursprünglich zusammengesetzt hatte, mit der alleinigen Ausnahme des Flurstücks, das mit den Gebäuden der Hofstelle bebaut war (Flurstück 18/1). Gegenstand des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids war mithin auch das Flurstück 19. Der Kläger hat ohne jede Einschränkung beantragt, den ablehnenden Bescheid des Funktionsvorgängers des Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Er hat ferner beantragt, seinem Antrag auf Rückübertragung stattzugeben. Wenn er dabei nicht alle Flurstücke aufgeführt hat, aus denen sich das Anwesen zusammengesetzt hat, hat es sich offensichtlich um einen bloßen Schreibfehler gehandelt. Dieser ist bei der späteren Formulierung der Anträge zu Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung zwar wiederholt worden. Das ist indes unschädlich. Denn die Klagebegründung ergab eindeutig, dass der Kläger mit Ausnahme des bebauten Flurstücks 18/1 den gesamten veräußerten Grundbesitz zurückübertragen haben wollte.
Da bereits diese Verfahrensfehler der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, braucht der Senat auf die weiteren Verfahrensrügen nicht einzugehen.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen der Verfahrensfehler die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.