Beschluss vom 22.08.2006 -
BVerwG 3 B 90.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220806B3B90.06.0
Beschluss
BVerwG 3 B 90.06
- OVG Berlin-Brandenburg - 21.07.2006 - AZ: OVG 11 M 28.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler
und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2006 werden verworfen.
- Die Anträge der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.