Beschluss vom 22.08.2011 -
BVerwG 8 C 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220811B8C8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2011 - 8 C 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220811B8C8.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 8.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens der Gegenvorstellung.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Sie richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats vom 17. Juni 2011, mit dem die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen das Urteil des Senats vom 23. März 2011 - BVerwG 8 C 6.10  - zurückgewiesen wurde. Um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 8 BN 1.05 - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 8 B 77.07 - juris; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr lässt sich der gesetzlichen Regelung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass daneben eine in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung nicht möglich sein soll (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - juris Rn. 3).

2 Darüber hinaus wäre der Rechtsbehelf auch als Anhörungsrüge gegen den im Anhörungsrügeverfahren ergangenen Beschluss vom 17. Juni 2011 nicht statthaft (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die auf eine Anhörungsrüge ergangene Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2011 ist nicht anfechtbar. Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge wegen der Sachentscheidung aus (Beschlüsse vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07  - und vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10 - jeweils nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einem gerichtlichen Verfahrenshandeln einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 a.a.O. <411>). Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anhörungsrüge geschaffen, die durch unanfechtbaren Beschluss ergeht (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 13).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.