Beschluss vom 22.09.2006 -
BVerwG 8 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B8B34.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 8 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B8B34.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 34.06

  • VG Frankfurt/Oder - 08.12.2005 - AZ: VG 4 K 2034/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde.
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage bieten, ob bereits im vermögensrechtlichen Verfahren oder erst im Entschädigungsverfahren über den Ausschlussgrund der „Unwürdigkeit“ im Sinne des § 7a Abs. 3c Satz 2 i.V.m. Abs. 3b Satz 2 VermG zu entscheiden ist und ob die Beklagte auch für diese Entscheidung zuständig ist.

2 2. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Soweit sie es als entscheidungsrelevante Verfahrensfehler ansieht, dass die Beklagte verpflichtet wurde, ihr Entschädigung zu leisten, und dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die (Un-)Würdigkeit ihres Rechtsvorgängers vor der für sie positiven Entscheidung zu prüfen, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin durch diese vermeintlichen Verfahrensmängel nicht beschwert ist.

3 Soweit sie einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entschieden habe, bevor die Entscheidung im Verfahren VG 4 K 674/03 bestandskräftig war, was nur durch eine Verbindung beider Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung im Rahmen eines Revisionsverfahrens behoben werden könne, geht die Beschwerde ins Leere, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 K 674/03 nach Zurückweisung der dortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 21. September 2006 - BVerwG 8 B 35.06 - rechtskräftig geworden ist.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren der Beklagten wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.