Beschluss vom 22.10.2002 -
BVerwG 9 B 51.02ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B9B51.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 - 9 B 51.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B9B51.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 51.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.04.2002 - AZ: OVG 6 A 11634/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 187,13 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründungsschrift vom 1. Juli 2002 aufgeworfene und im Schriftsatz der Kläger vom 13. September 2002 präzisierte Frage, ob die Gleichbehandlung der uneingeschränkten Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung und der von vornherein bauplanungsrechtlich eingeschränkten Eigennutzungsmöglichkeit einer Ferienwohnung als Zweitwohnung verfassungsgemäß ist, ist nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Zweitwohnungssteuer ohne weiteres beantworten.
In der vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Zweitwohnung dann keiner Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG unterworfen werden kann, wenn sie allein zum Zweck der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19; vgl. dazu im Übrigen bereits Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <235> und Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12). In Fällen der Mischnutzung darf hingegen, auch bei nur befristeter Eigennutzungsmöglichkeit, eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer erfolgen und diese auch für das Gesamtjahr nach der Jahresrohmiete berechnet werden. Eine Berechnung nach der Jahresrohmiete ist allerdings dann unzulässig, wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung besteht (Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., S. 17 f.; Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 = BVerwGE 109, 188 <191 f.>). Bei einer Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten im Jahr ist dies nicht der Fall (Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., S. 19 f.).
Liegt die Zweitwohnung, wie die der Kläger, in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich als Ferienhausgebiet festgesetzt ist, wird dadurch die Eigennutzung über jedenfalls diesen Zeitraum nicht ausgeschlossen. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung als Ferienhausgebiet steuert die Nutzung der darin liegenden Ferienhäuser grundsätzlich lediglich dahin, dass sie dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO - der Sache nach gleich lautend bereits ebenso die bis 1990 geltende Fassung des § 10 Abs. 4 BauNVO 1977). Eine ganzjährige Nutzung dieser Ferienhäuser ist danach bauplanungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie auch regelmäßig auf einen wechselnden Personenkreis verteilt sein soll. Weshalb die Berechnung der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der Jahresrohmiete bei einer solchen Wohnung aus bundesrechtlicher Sicht unzulässig sein soll, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Dies ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Heranziehung zum vollen Jahresbetrag bei der Eigennutzungsmöglichkeit einer Wohnung ab mindestens zwei Monaten auch nicht erkennbar.
Bei dieser Sachlage ist es im Hinblick auf die mit der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer erfassten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber entgegen der Auffassung der Kläger ersichtlich auch nicht gleichheitswidrig, die Eigentümer von Ferienhäusern - unabhängig davon, ob sie sich freiwillig oder gar nicht zu deren Vermietung entschieden haben - in gleicher Weise mit dem Jahresrohmietbetrag zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen wie die Inhaber anderer Zweitwohnungen, die bauplanungsrechtlich in deren Nutzung insoweit nicht eingeschränkt sind.
Die von den Klägern ferner geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Erkenntnisse dieses obersten Bundesgerichts nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig sind. Wenn die Beschwerde im Zusammenhang mit ihrer Divergenzrüge eine fehlerhafte Auslegung des § 79 BewG rügt, ergibt sich daraus auch nicht eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsfähige Rechtsfrage. Denn die Vorinstanzen haben § 79 BewG auf der Grundlage einer Verweisung in § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung und damit nicht als Bundesrecht angewandt, sondern als Landesrecht, das - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Revision nicht zugänglich ist (vgl. § 137 VwGO). Soweit die Kläger auch in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, weil die Beklagte den durchschnittlichen Mietaufwand durch einen völlig willkürlich bestimmten Abschlag von der durchschnittlichen Miete für Wohnungen im Gemeindegebiet ermittelt habe, genügt sie mit der bloßen Berufung auf das Willkürverbot in keiner Weise den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsgemäße Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen rechtlichen Grundsatzfrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.