Beschluss vom 22.10.2012 -
BVerwG 4 BN 36.12ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B4BN36.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 4 BN 36.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B4BN36.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 36.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.07.2012 - AZ: OVG 10 D 29/11.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage,
ob in einem Bebauungsplan ein Sportplatz mit dazugehörigen Umkleide- und Technikräumen, Lärmschutzwand, Stellplätzen und geplantem täglichen Nutzungsbetrieb durch Sportvereine als Teil einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden kann, oder ob es sich dabei grundsätzlich um eine Sportanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt.

3 Diese Frage gebietet nicht die Zulassung der Revision. Sie ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

4 Wie die Beschwerde selbst einräumt, besteht Einigkeit, dass mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - wie der Begriff der „Grünfläche“ nahelegt - im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt wird, dass aber im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen sind, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 122 ff.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Mai 2012, § 9 Rn. 280). Die Beschwerde bemängelt jedoch, dass eine allgemeingültige Definition des Begriffs der Unterordnung bisher fehle; auch das Gesetz gebe keinen hinreichenden Aufschluss darüber, bis zu welchem Ausmaß eine untergeordnete Stellung baulicher Anlagen anzunehmen sei. Eine klare Regelung, unter welchen Bedingungen es sich um eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder um eine Sportanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handele, sei aber unabdingbar.

5 Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Die Frage, ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung der Grünfläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die festgesetzte Grünfläche infolge des Umfangs der auf ihr zulässigen zweckspezifischen baulichen Anlagen nicht mehr durch Grün geprägt sei. Soweit die Beschwerde bemängelt, das Oberverwaltungsgericht habe die räumlich-funktionale Unterordnung „nicht weitergehend geprüft“, rügt sie der Sache nach, dass das Normenkontrollgericht die Prüfung rechtsfehlerhaft vorgenommen habe. Darauf kann die Grundsatzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.