Beschluss vom 22.11.2005 -
BVerwG 3 B 65.05ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B3B65.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2005 - 3 B 65.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B3B65.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 65.05

  • VG Frankfurt am Main - 17.12.2004 - AZ: VG 7 E 5629/02(V)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 774,54 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3 1. Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.

4 Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen zu haben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Beratung am 17. Dezember 2004 im schriftlichen Verfahren ergangen, "ohne dass der Übergang ins schriftliche Verfahren ordnungsgemäß beschlossen" worden sei. Ferner sei auch "kein Schriftsatzschluss bestimmt und dem Kläger zugestellt" worden, so dass die Entscheidung insoweit überraschend erfolgt sei. Hierdurch sei der durch den Bevollmächtigten des Klägers mangels Bestimmung eines Schriftsatzschlusses fristgemäß eingereichte Schriftsatz vom 11. Januar 2005 nicht mehr berücksichtigt worden.

5 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun, denn er stellt den Prozessverlauf unvollständig dar und geht im Übrigen von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten; ein förmlicher Beschluss über den Übergang ins schriftliche Verfahren ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Bestimmung eines Schriftsatzschlusses. Hier hatte sich der Kläger durch Schreiben seines Vertreters vom 18. November 2004 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Als daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2004 der Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2004 aufgehoben wurde, konnten sich alle Beteiligten auf eine demnächst ergehende Entscheidung einstellen. Die telefonische Ankündigung des Klägervertreters gegenüber dem Vorsitzenden am 18. November 2004, sich noch schriftsätzlich äußern zu wollen, machte jedenfalls ein Zuwarten über vier Wochen hinaus nicht erforderlich, zumal aus der erfolgten Terminierung der Wille der Kammer hervorging, den Fall abzuschließen. Eine Überraschungsentscheidung liegt daher nicht vor. Abgesehen davon geht die Rüge daran vorbei, dass die Kammer den am 11. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz berücksichtigt hat, wenn er ihr auch keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung gegeben hat.

6 2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht das Vorliegen des von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7 Die Beschwerde hält im Wesentlichen folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

8 "Kann die in § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG enthaltene Vermutung für einen vollständigen Lastenausgleich bei Rückgabe eines Wirtschaftsgutes auch auf Fälle Anwendung finden, in denen nicht das enteignete Wirtschaftsgut zurückgegeben wurde, sondern ein anderes Wirtschaftsgut mit geringerem Wert, wobei sich die Abweichung aus einem - ohne Mitwirkung des Betroffenen geschlossenen - Erbauseinandersetzungsvertrag ergibt, der lediglich durch die Mitwirkung eines staatlich bestellten Abwesenheitspflegers zustande kam und eine rechtlich nachteilhafte Regelung für den Betroffenen beinhaltet, wenn eine Genehmigung dieses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrages niemals erfolgte? Ist eine Rückforderung durch Anwendung der eben angesprochenen Vermutung nicht rechtsmissbräuchlich, da in der nachteiligen Handlung des Abwesendheitspflegers ein weiterer zur Entschädigung verpflichtender, einer Enteignung gleichzusetzender Tatbestand liegt und daher der im Betrag dem durch die Entschädigungsverpflichtung zu zahlenden Geldbetrages entsprechende Betrag alsbald wieder zurück gewährt werden muss?"

9 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn sich eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage stellt, die in einer Vielzahl von Fällen relevant sein kann und daher zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzung gegeben sein könnte, sind weder in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt noch sonst ersichtlich. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffen den ganz konkreten Tatbestand des vorliegenden Falles, ohne erkennbar werden zu lassen, dass diese Konstellation in einer nennenswerten Zahl weiterer Fälle ebenfalls zur Entscheidung stehen könnte. Damit beschränkt sie sich letztlich darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und grundsätzliche Bedeutung zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Davon abgesehen lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Senat sich mit der Problematik und den mit Blick auf § 349 LAG beachtlichen Fragen bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen auseinander gesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8; im Anschluss an Urteile vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294; 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 40.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 3; 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110; Beschluss vom 6. Mai 1997 - BVerwG 3 C 38.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 2; Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 32.93 - Buchholz 427.6 § 20 a BFG Nr. 2). Zur ordnungsgemäßen Darlegung aller in diesem Rahmen noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen hätte namentlich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung gehört (vgl. schon Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - DVBl 1960, 854). Daran fehlt es ebenfalls.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.