Beschluss vom 22.12.2003 -
BVerwG 1 B 167.03ECLI:DE:BVerwG:2003:221203B1B167.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 B 167.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:221203B1B167.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 167.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.03.2003 - AZ: OVG 4 A 3409/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob die derzeitige Situation in der Demokratischen Republik Kongo sich so zugespitzt hat, dass ein zurückkehrender Asylsuchender in seinem Heimatland sehenden Auges in den Tod geschickt wird bzw. zumindest dadurch einer schwersten Gesundheitsschädigung ausgesetzt würde, wie es § 53 Abs. 6 AuslG erfordert", ist, wie die Beschwerde selbst einräumt, keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Sie zielt auf die Klärung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers, die nach der Prozessordnung allein den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Zulassung der Revision kann damit nicht begründet werden.
Ebenso wenig zeigt die Beschwerde eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf. Dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Gerichte abweicht, wird von der Beschwerde selbst nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.