Beschluss vom 22.12.2006 -
BVerwG 1 B 274.06ECLI:DE:BVerwG:2006:221206B1B274.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 B 274.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:221206B1B274.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 274.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.09.2006 - AZ: OVG 16 A 4494/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussichten auf Erfolg hat (§ 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 273.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.