Beschluss vom 22.12.2010 -
BVerwG 2 WD 27.09ECLI:DE:BVerwG:2010:221210B2WD27.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 WD 27.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:221210B2WD27.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 27.09

  • Truppendienstgericht Süd 4. Kammer - 07.05.2009 - AZ: TDG S 2 VL 5/05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 22. Dezember 2010 beschlossen:

  1. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Truppendienstgerichts Süd - 4. Kammer - vom ... 2009 ist wirkungslos.
  3. Die Kosten des Disziplinarverfahrens und die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 1. Durch Urteil vom ... 2009 hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptmanns a.D. herabgesetzt. Der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt haben gegen dieses Urteil rechtswirksam eine jeweils auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

2 Der frühere Soldat ist am ... 2010 verstorben. Zum Nachweis dessen hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt die Sterbeurkunde des Standesamtes Koblenz vom ... vorgelegt und beantragt, im Hinblick auf die von beiden Seiten maßnahmebeschränkt eingelegte Berufung die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten im Berufungsverfahren gemäß § 140 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 WDO nur zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen.

3 2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist wegen des Todes früheren Soldaten, durch den ein Verfahrenshindernis begründet wird, einzustellen (§ 123 Satz 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO). Das Urteil erster Instanz ist wirkungslos geworden.

4 3. Die Kosten des Verfahrens sind dem Bund aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1, 3 WDO).

5 Soweit es die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten im Berufungsverfahren betrifft, sind sie gem. § 140 Abs. 1, Alternative 2 WDO dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für die notwendigen Auslagen des Soldaten im erstinstanzlichen Verfahren. Pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 140 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WDO entspricht es insoweit, diese Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt hatten, sodass es ohne den Tod des früheren Soldaten auf jeden Fall zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gekommen wäre.