Beschluss vom 22.12.2010 -
BVerwG 7 PKH 11.10ECLI:DE:BVerwG:2010:221210B7PKH11.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2010 - 7 PKH 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:221210B7PKH11.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 11.10

  • Sächsisches OVG - 10.06.2010 - AZ: OVG 1 B 818/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

II

3 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der eingereichten Beschwerdebegründung sind keine Gründe für eine Zulassung der Revision zu entnehmen. Sie lässt weder erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist noch dass das angegriffene Urteil gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an einen Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

4 Die vom Kläger sinngemäß als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob es mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass nach den - irrevisiblen - Bestimmungen des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung beim Eigentümer oder Besitzer liegt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; ihre Beantwortung - im bejahenden Sinne - liegt vielmehr auf der Hand und erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. Beschluss vom 17. November 2009 - BVerwG 7 B 25.09 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 365). Soweit der Kläger hieran anknüpfend die Frage aufwirft, ob bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals „auch Umstände berücksichtigt werden können, die, wie die Frage eines möglichen teilweisen Abrisses, weder unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits waren, noch, wie zum Beispiel veröffentlichte Unterlagen über Sitzungen des Rates der Stadt P. und seiner Ausschüsse, für den Kläger irgendeine, geschweige denn eine einer Zusicherung vergleichbare Verbindlichkeit haben,“ hängt deren Beantwortung ersichtlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und ist demnach einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.

5 Die Verfahrensrüge greift ebenso wenig durch.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat den Streitgegenstand des Verfahrens nicht verfehlt. Vielmehr hat es das Klagebegehren, das zusammen mit dem Klagegrund nach dem Dispositionsgrundsatz den Streitgegenstand bestimmt, sachgerecht erfasst (§ 88 VwGO) und nicht etwa über ein vom Kläger nicht beantragtes Aliud entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Rechtsausführungen das Rechtschutzbegehren, wie es vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht im Hilfsantrag geltend gemacht worden war und durch das Rechtsmittel der Beklagten in der Berufungsinstanz angefallen ist, zugrunde gelegt. Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass in dem von ihm für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt nur noch über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für einen Teil des Gebäudekomplexes zu entscheiden war. Mit dieser Annahme hat es das ursprüngliche Klagebegehren nicht etwa unzulässig verändert und verkürzt. Vielmehr hat es damit nur dem Umstand Rechnung getragen, dass nur noch insoweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben waren. Denn nach der vom Kläger nicht substantiiert infrage gestellten Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts bedurfte es einer ausdrücklichen Abbruchgenehmigung für das gesamte Gebäude nicht mehr, nachdem die Beklagte ausweislich ihrer Einlassungen im gerichtlichen Verfahren den Nord- und Westflügel des Gebäudes zum Abriss freigegeben hatte. Insoweit hatte das anfänglich auf das gesamte Gebäude bezogene Begehren sich erledigt, so dass einem hierauf bezogenen Verpflichtungsbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

7 Schließlich ist für einen Gehörsverstoß nichts ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zum erstrebten Umfang der begehrten Genehmigung ausweislich der ausdrücklichen Wiedergabe seines Vorbringens im Tatbestand des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen und sich mit diesen Ausführungen in den Entscheidungsgründen der Sache nach auseinandergesetzt. Von einem Überraschungsurteil kann allein schon angesichts des vom Oberverwaltungsgericht am 8. Dezember 2008 erlassenen Beweisbeschlusses keine Rede sein.

8 Die Beschlüsse des Stadtrats der Beklagten vom 4. November 2004 sind ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ins Verfahren eingeführt worden. Im Übrigen käme es hierauf entscheidungserheblich nicht an, da das Oberverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Erhalts des Denkmals auch auf das Sachverständigengutachten gestützt hat.

9 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch deswegen keinen Erfolg habe könnte, weil der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht plausibel und nachvollziehbar dargetan hat.