Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 4 B 8.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B4B8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B4B8.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 8.03

  • Hessischer VGH - 05.11.2002 - AZ: VGH 9 UE 3445/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 445 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Derartige Rechtsfragen enthält die Beschwerde nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsurteil durchgreifenden Bedenken begegne. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht dargetan.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht keine Ortsbesichtigung zur Feststellung der Grundstücksqualität durchgeführt habe. Auch mit diesem Vorbringen bleibt sie hinter den Darlegungsanforderungen zurück. Wird mit der Beschwerde ein Aufklärungsmangel gerügt, so ist im Einzelnen darzulegen, welche Beweise entweder angetreten worden sind oder dass sich - und aus welchem Grunde - dem Tatsachengericht entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Beschwerde trägt nicht vor, dass die Klägerin die Durchführung einer Ortsbesichtigung beantragt habe. Aus den Gerichtsakten ergibt sich vielmehr, dass sie sogar ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Die Beschwerde führt auch nicht aus, dass und aus welchem Grund sich dem Berufungsgericht gleichwohl die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Damit fehlt es auch im Hinblick auf die Verfahrensrüge an einer ausreichenden Beschwerdebegründung, die Voraussetzung für eine weitergehende Überprüfung wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.