Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 5 C 58.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B5C58.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 5 C 58.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B5C58.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 58.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.10.2002 - AZ: OVG 19 A 3846/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die mit Schreiben vom 11. November 2002 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 sowie die mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 eingelegte Revision des Klägers gegen diesen Beschluss werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- sowie des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision und seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 sind unzulässig, weil gegen diesen Beschluss, der die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, die Revision nicht statthaft ist und deshalb die Revision auch nicht zugelassen werden kann. Denn er gehört nicht zu den in § 132 Abs. 1 VwGO bezeichneten Entscheidungen, gegen die den Beteiligten die Revision zusteht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.