Beschluss vom 23.01.2006 -
BVerwG 7 B 75.05ECLI:DE:BVerwG:2006:230106B7B75.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 - 7 B 75.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230106B7B75.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 75.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 20.06.2005 - AZ: OVG 4 L 494/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juni 2005 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren wird auf je 5 000 € festgesetzt.

ob Klärschlammkomposte Abfälle darstellen, die dem Abfallschlüssel 19 08 05 der Anlage zur Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung zuzurechnen sind, und
ob die Kompostierung von Klärschlamm bereits den Abschluss des Verwertungsverfahrens darstellt oder ob dieses erst mit der Aufbringung des Klärschlammkompostes auf Böden seinen Abschluss findet.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 4.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.