Beschluss vom 23.02.2010 -
BVerwG 1 WB 34.09ECLI:DE:BVerwG:2010:230210B1WB34.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 WB 34.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:230210B1WB34.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 34.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Generalmajor May und
die ehrenamtliche Richterin Major Meiners
am 23. Februar 2010 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Befehlshaber des ...kommandos und vom Inspekteur ... ... der Bundeswehr jeweils gewählte Art der Zustellung ihrer Beschwerdebescheide vom 31. März 2009 bzw. vom 24. April 2009.

2 Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit mit Ablauf des 28. Februar 2010 enden wird. Zum Oberstarzt wurde er mit Wirkung vom 1. April 1994 ernannt. Seit dem 1. Januar 2002 wird er auf dem Dienstposten des Leiters des ...zentrums K...-W... in K... verwendet.

3 Mit Bescheid vom 31. März 2009 (mit dem Zusatz: Gegen Empfangsschein!) wies der Befehlshaber des ...kommandos eine Beschwerde des Antragstellers zurück. Diesen Beschwerdebescheid übersandte das ...kommando - ... - mit Anschreiben vom 1. April 2009 an den Kommandeur ... ... beim ...kommando ... als zuständigen Disziplinarvorgesetzten mit der Bitte, die Aushändigung an den Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis vorzunehmen. Das ...kommando ... - ... - übermittelte den Beschwerdebescheid am 3. April 2009 als „Einschreiben Express“ an den Antragsteller, der den Bescheid am 6. April 2009 erhielt.

4 Gegen diese Form der Zustellung beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2009. Er machte geltend, durch die für den Bescheid vom 31. März 2009 gewählte Übermittlungsform sei im Beschwerdeverfahren eine Verzögerung eingetreten, weil man ihm den Beschwerdebescheid nicht unmittelbar, sondern auf dem Dienstweg zugestellt habe. Eine derartige Verwaltungspraxis sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

5 Die Beschwerde des Antragstellers wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 24. April 2009 zurück.

6 Gegen diese ihm am 5. Mai 2009 ausgehändigte Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2009 weitere Beschwerde ein, wobei er auch ihre Form der Zustellung beanstandete.

7 Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zu diesem Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 Stellung genommen.

8 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Beschwerdebescheide vom 31. März 2009 und vom 24. April 2009 seien ihm per „Einschreiben Express“ bzw. auf dem Dienstweg zugesandt worden. Dieses Verfahren stehe mit der Regelung in Abschnitt C Nr. 223 ZDv 14/3 nicht im Einklang, wonach ein Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf habe, dass ihm der Beschwerdebescheid unverzüglich und unmittelbar ausgehändigt oder sonst zugestellt werde. Die Beschwerdebescheide seien von B... (Inspekteur ... ...) und Ko... (Befehlshaber ...kommando) zuerst zum ...kommando ... nach D... geschickt worden; damit sei eine persönliche Aushändigung durch seinen Disziplinarvorgesetzten schon nicht in Betracht gekommen. In D... seien die Schreiben neu „eingetütet“ und mit der „gelben Post“ erneut versandt worden. Durch diesen Umweg werde gegen Wort und Geist der Wehrbeschwerdeordnung verstoßen. Der Inspekteur ... ... und der Bundesminister der Verteidigung lenkten von dem Faktum ab, dass der Erlassgeber eine Aushändigung des Beschwerdebescheides „über mehrere Ecken“ nicht wolle. Seine persönliche Beschwer liege darin, dass Anlass zu der Annahme bestehe, dass militärische Vorgesetzte bzw. Dienststellen der Bundeswehr ihn unrichtig behandelt hätten. Die Art und Weise der Erledigung der in Rede stehenden Vorgänge durch seine Vorgesetzten verletzten ihn in seinen Rechten.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Er hält den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei den Beschwerdebescheiden gewählten Zustellungsverfahren für unzulässig. Das beanstandete Zustellungsverfahren sei bei dem Bescheid vom 31. März 2009 gewählt worden, weil am 7. April 2009 das Verstreichen der Monatsfrist gedroht habe, nach deren Ablauf ein Untätigkeitsrechtsbehelf hätte gestellt werden können. Im Übrigen sei der Antrag auch offensichtlich unbegründet. Die gewählten Zustellungsarten entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdebescheid sei dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO werde die Zustellung u.a. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis ausgeführt. Die in § 5 Abs. 1 WDO aufgeführten Zustellungsarten stünden gleichrangig nebeneinander. Die Zustellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO könne durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis durch jede beliebige Person vorgenommen werden. Die Zustellung werde von der Stelle angeordnet, welche die zuzustellende Entscheidung getroffen habe. Dabei liege es in ihrem Ermessen, welcher Zustellungsart sie den Vorzug gebe. Beide Beschwerdebescheide habe der Antragsteller durch seinen beauftragten Disziplinarvorgesetzten erhalten. Dies sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: .../09 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen, dass er die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Zustellung des Beschwerdebescheids des Befehlshabers des ...kommandos vom 31. März 2009 und des Beschwerdebescheids des Inspekteurs ... ... vom 24. April 2009 „auf dem Dienstweg“ rechtswidrig waren.

15 Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Antrag sachlich zuständig.

16 Die beanstandete Zustellung des Beschwerdebescheids vom 31. März 2009 „auf dem Dienstweg“ über den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers wurde durch das ...kommando entschieden und durch dessen Übersendungsschreiben vom 1. April 2009 umgesetzt. Die Entscheidung über die Art der Zustellung ist dem Vorgesetzten zuzurechnen, der die zuzustellende Entscheidung getroffen hat (Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 5 Rn. 4). Die Beschwerde des Antragstellers vom 7. April 2009 war damit als gegen den Befehlshaber des ...kommandos gerichtet zu werten; über sie hatte der Inspekteur ... ... als der zuständige Vorgesetzte im Sinne des § 9 Abs. 1 WBO zu entscheiden. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde vom 14. Mai 2009 war der Bundesminister der Verteidigung zuständig (§ 16 Abs. 3 WBO). Dieser hat auf die weitere Beschwerde des Antragstellers keinen Beschwerdebescheid erlassen, obwohl die weitere Beschwerde am 27. Mai 2009 beim Bundesminister der Verteidigung eingegangen war. Deshalb ist das Bundesverwaltungsgericht für den als (Untätigkeits-) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Rechtsbehelf vom 17. Juni 2009 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO sachlich zuständig.

17 Der Antrag ist unzulässig.

18 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens können mithin nur truppendienstliche Maßnahmen oder Unterlassungen sein. Das gilt auch dann, wenn nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sonstigen Maßnahme, die keinen Befehl darstellt, begehrt wird. Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer isolierten Anfechtung im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zugänglich; ihr fehlt die Rechtsnatur einer truppendienstlichen Maßnahme (vgl. zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -). Lediglich die verfahrensabschließende Maßnahme oder Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Der Antragsteller selbst hat in seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2009 bekräftigt, dass es ihm im vorliegenden Verfahren darum gehe, die Art und Weise der Erledigung der Zustellung der beiden Beschwerdebescheide als rechtswidrig beanstandet zu sehen.

19 Ein Soldat wird in diesem Zusammenhang nicht rechtsschutzlos gestellt. Eine Verletzung seiner in § 17 Abs. 1 WBO geschützten materiellen Rechte ist nicht erkennbar, weil er die Möglichkeiten der weiteren (Untätigkeits-)Beschwerde nach § 16 Abs. 2 WBO und des Untätigkeitsantrags nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO wahrnehmen kann. Verzögerungen in der Zustellung eines Beschwerdebescheids gehen auch sonst nicht zu seinen Lasten, weil erst die vollzogene Zustellung die maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen beginnen lässt.

20 Der Antragsteller ist nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, weil der Senat die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO nicht als gegeben erachtet.