Verfahrensinformation

Die Kläger sind Finanzbeamte des gehobenen Dienstes (BesGr A 11). Ihre Anträge auf Zahlung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG für Zeiten der Wahrnehmung höherwertiger Ämter wurden in den Ausgangs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt, ihre Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.


Die beiden Revisionsverfahren geben Anlass zur Klärung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einer Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht (sog. Topfwirtschaft), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG in Betracht kommt.


Pressemitteilung Nr. 55/2014 vom 25.09.2014

Zulage nach § 46 BBesG auch bei „Topfwirtschaft“

Die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung - die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen - sind dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten ist dafür bei der sog. Topfwirtschaft nicht erforderlich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Kläger sind Finanzbeamte des gehobenen Dienstes in Brandenburg und als Sachbearbeiter in einem Finanzamt tätig. Über mehrere Jahre waren bzw. sind sie auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt. Ihre Anträge auf Zahlung der Zulage nach der hier noch anwendbaren Bundesregelung des § 46 BBesG sind im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren sowie im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte und Soldaten, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen; die Zulage wird nach § 46 Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes gewährt. Haushaltsrechtliche Voraussetzung für die Übertragung des höherwertigen Amtes - also für die Beförderung des Beamten - ist, dass der Beamte in eine entsprechend bewertete Planstelle eingewiesen werden könnte. Das folgt aus § 49 der Bundeshaushaltsordnung bzw. der Vorschrift der jeweiligen Landeshaushaltsordnung. Die Einweisung in eine entsprechende Planstelle setzt voraus, dass es eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit gibt, die für einen Beamten der betreffenden Behörde verfügbar ist. Außerdem dürfen der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (z.B. kw-Vermerk, Haushaltssperre). Mit dieser Auslegung wird dem Normzweck des § 46 BBesG Rechnung getragen. Dieser besteht darin, einen Anreiz für Beamte zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.


In den Fällen, in denen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht und die Planstellen von Fall zu Fall - regelmäßig bei sog. Beförderungsrunden - dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (sog. „Topfwirtschaft“), kann es vorkommen, dass die Anzahl der nach § 46 BBesG Anspruchsberechtigten höher ist als die Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit. In einem solchen Fall können die Anspruchsberechtigten die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig „nach Kopfteilen“ erhalten. Nur so kann dem Normzweck des § 46 BBesG und zugleich der im Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ angelegten Begrenzung auf die bereitstehenden Haushaltsmittel Rechnung getragen werden. Die Zulagenhöhe ist in diesen Fällen wegen möglicher Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen monatlich neu zu berechnen.


Fußnote:

 


BVerwG 2 C 16.13 - Urteil vom 25. September 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 36.11 - Urteil vom 12. September 2012 -

VG Cottbus, 7 K 1033/08 - Urteil vom 23. März 2010 -

BVerwG 2 C 21.13 - Urteil vom 25. September 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 38.11 - Urteil vom 12. September 2012 -

VG Cottbus, 7 K 1034/08 - Urteil vom 28. Juni 2010 -


Beschluss vom 23.02.2012 -
BVerwG 4 B 38.11ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B4B38.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 4 B 38.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B4B38.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 38.11

  • Bayerischer VGH München - 12.04.2011 - AZ: VGH 15 B 10.191

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2011, berichtigt durch Beschluss vom 6. Juni 2011, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 11. März 2010 - BVerwG 7 B 36.09 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 89 = BayVBl 2010, 443 und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 B 14.08 - Buchholz 442.066 § 131 TKG Nr. 1) ab, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).

3 Einen solchen Rechtssatzwiderspruch zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar werden Rechtssätze aus den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Es fehlt jedoch an der Formulierung eines davon abweichenden Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, im vorliegenden Fall sei das Anschreiben, mit dem der Klägerin eine Abschrift der ausgefertigten Baugenehmigung übersandt worden sei, missverständlich und irreführend gewesen, so dass die an sich eindeutige Rechtsmittelbelehrung dadurch missverständlich geworden sei.

4 Damit setzt die Beschwerde lediglich ihre Rechtsansicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen, der ausgeführt hat, dass weder der Inhalt des Anschreibens noch andere Umstände geeignet gewesen seien, bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken, die Rechtsbehelfsbelehrung beziehe sich nicht auf sie. Mit der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen.

5 2. Ebenso wenig führt die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit der die Beschwerde die Frage geklärt wissen will, „ob eine an sich neutrale Rechtsmittelbelehrung sich dann nicht an den Nachbarn richtet, wenn dieser gesetzeswidrig am Vorverfahren nicht beteiligt wurde“ bzw. „ob der Nachbar ‚ohne weiteres’ die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm zugestellten Baugenehmigung auch auf sich beziehen muss, wenn er zuvor rechtswidrig von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung als Nachbar ... ausgegrenzt und ferngehalten wurde“, zur Zulassung der Revision.

6 Mit diesen Fragen wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde lediglich - nun im Gewande der Grundsatzrüge - gegen die wiederum auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Falles beruhenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es der Klägerin, ungeachtet des Umstands, dass die Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung sie mangels Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren „überrascht“ haben möge, nach Lage der Dinge zuzumuten gewesen sei, sich bei der Beklagten als Baugenehmigungsbehörde über den Inhalt der Baugenehmigung zu informieren. Soweit die Beschwerde darüber hinaus auf ein „kollusives Zusammenwirken“ verweist (Beschwerdebegründung S. 10), legt sie einen Sachverhalt zugrunde, zu dem der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen hat.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.