Beschluss vom 23.02.2012 -
BVerwG 9 B 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B9B6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 9 B 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B9B6.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 6.12

  • VGH Baden-Württemberg - 24.01.2012 - AZ: VGH 7 S 19/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2012 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

Gründe

1 Die - vom Antragsteller ausdrücklich als solche bezeichnete - sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Bereits in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2012 wurde auf die fehlende Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, das Absehen von Gerichtsgebühren aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.