Beschluss vom 23.03.2012 -
BVerwG 9 B 92.11ECLI:DE:BVerwG:2012:230312B9B92.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2012 - 9 B 92.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230312B9B92.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 92.11

  • Sächsisches OVG - 27.07.2011 - AZ: OVG 5 A 540/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 186,96 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - substantiiert dargelegt wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Anforderungen werden verfehlt, weil die Beschwerde stattdessen ausdrücklich auf den für die Zulassung der Berufung maßgeblichen Grund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Falschbezeichnung. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen auch der Sache nach in einer Kritik der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, mithin an der „Richtigkeit“ des angefochtenen Urteils, ohne diese Kritik auf einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Zulassungsgründe auszurichten.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitgegenstandswertes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.