Beschluss vom 23.04.2012 -
BVerwG 1 VR 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230412B1VR2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 VR 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230412B1VR2.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich bezüglich des Antrags vom 2. April 2012 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzuständig und verweist nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Gründe

1 Der Antragsteller begehrt eine gerichtliche Entscheidung, durch die die sofortige Vollziehung der ihm mit Bescheid des Landratsamts München vom 2. September 2011 angedrohten Abschiebung angeordnet werden soll. Der Senat legt das Begehren sachgerecht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aus. Denn nur nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller eine gerichtliche Verfügung erlangen, die über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinausgeht. Hier erstrebt der Antragsteller weder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines von ihm eingelegten Rechtsbehelfs noch die Aufhebung einer behördlichen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Verpflichtung der Behörde zur sofortigen Abschiebung. Soweit ein solches Begehren in der Rechtsordnung überhaupt eine Stütze finden sollte, kann es daher nur im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt werden. Hierfür ist - worauf der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 11. April 2012 hingewiesen wurde - gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht München (§ 123 Abs. 2, § 52 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayAGVwGO und §§ 1, 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 BayZustVAuslR), an das der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG). Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, weil hier keine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, sondern eine Abschiebungsandrohung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU.