Beschluss vom 23.05.2007 -
BVerwG 4 B 18.07ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B4B18.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 - 4 B 18.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B4B18.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.07

  • Bayerischer VGH München - 29.11.2006 - AZ: VGH 2 B 04.1860

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Klägerin geplante Mobilfunkanlage als bauplanungsrechtlich zulässig angesehen, weil dem Vorhaben weder der Bebauungsplan „Forstpark“ noch der Flächennutzungsplan in der Fassung der 8. Änderung entgegenstehe, die ausreichende Erschließung gesichert sei und dem Vorhaben auch sonst öffentliche Belange nicht entgegenstünden (vgl. UA S. 7). Die Darstellung der Vorrangflächen für Mobilfunkmaststandorte im Flächennutzungsplan und der hieraus entwickelte Bebauungsplan verstießen aus zwei selbständig tragenden Gründen gegen das Abwägungsgebot: Zum einen stelle es ein durchgreifendes Ermittlungsdefizit im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, dass die Beigeladene bei ihrer Bauleitplanung, deren Ziel es gewesen sei, Alternativen für einen von ihr abgelehnten Mobilfunkanlagenstandort anzubieten, die Eignung der ausgewiesenen Alternativstandorte für den beabsichtigten Zweck nicht hinreichend abgeklärt habe. Zum anderen habe sie nicht hinreichend sichergestellt, dass sich die betreffenden Vorhaben in diesen Vorrangflächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzten (UA S. 10). Ein weiterer zur Unwirksamkeit nur des Bebauungsplans führender Mangel bestehe darin, dass die von der Beigeladenen für seine Aufstellung angeführten Gründe die Überplanung des ca. 40 ha großen, im Straßenbereich gelegenen Planbereichs 1 nicht rechtfertigen könnten (UA S. 15). Die Verfahrensrügen der Beschwerde in Bezug auf das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Ermittlungsdefizit greifen nicht durch. Ob die in Bezug auf die anderen beiden Urteilsgründe geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen, kann offenbleiben; die Entscheidung würde hierauf jedenfalls nicht - wie in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzt - beruhen.

3 1. Die Beigeladene hat sich bei der Ausweisung von Standorten für Mobilfunksendemasten auf die von der Klägerin vorgelegten funktechnischen Bewertungen (Ausbreitungsplots) gestützt (UA S. 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Plots als nicht ausreichend angesehen, um die funktechnische Eignung der Standorte beurteilen zu können; die Beigeladene selbst habe die Plots bei der Behandlung der von der Klägerin im Flächennutzungsplanverfahren erhobenen Bedenken und Anregungen als nicht aussagekräftig eingestuft und deshalb beschlossen, ein neutrales Gutachten zu den Standortfragen einzuholen. Mit der Beschwerde trägt die Beigeladene vor, ihr Gemeinderat habe die Plots nur deshalb kritisiert, weil sich aus ihnen nicht ergebe, dass die Alternativstandorte - wie von der Klägerin behauptet - alle ungeeignet seien, denn die Klägerin habe ihren Wunschstandort mit 45 m Antennenhöhe, alle anderen Standorte mit nur 40 oder 20 m Antennenhöhe simuliert. Darauf habe sie - die Beigeladene - in ihren Schriftsätzen vom 18. August 2003 (S. 8 ff.) und vom 28. Februar 2005 (S. 8 ff.) hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit diesen Ausführungen entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO nicht auseinandergesetzt.

4 Der Verwaltungsgerichtshof musste auf dieses Vorbringen in den Entscheidungsgründen schon deshalb nicht eingehen, weil es nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich war. Für eine fehlerfreie Abwägung der Belange der Mobilfunkbetreiber genügte es nach seiner Auffassung nicht, den Einwand der Klägerin zurückzuweisen, dass die Funkversorgung mit dem von ihr beantragten Standort stehe oder falle bzw. dass die festgelegten Alternativstandorte ungeeignet seien (vgl. UA S. 13). Die Beigeladene hätte die Belange auch anderer Mobilfunkbetreiber ermitteln müssen (UA S. 13). Außerdem hätte sie prüfen müssen, ob und inwieweit die festgelegten Standorte dem von der Klägerin beantragten Standort „qualitativ entsprechen“ (UA S. 11). Dass diese Anforderungen auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Plots erfüllt werden konnten, legt die Beschwerde nicht dar.

5 2. Die Beigeladene meint weiter, es fehle eine gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Begründung dafür, warum die Annahme der Beigeladenen, die Plots seien hinreichend aussagekräftig, nicht überzeuge; erforderlich sei, dass der Verwaltungsgerichtshof darlege, welche inhaltliche Aussage er selbst den Plots entnehme.

6 Ein Begründungsmangel liegt insoweit nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Plots - wie bereits dargelegt - als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung auf ihrer Grundlage nicht beurteilt werden könne, ob und inwieweit die festgelegten Standorte dem von der Klägerin beantragten Standort „qualitativ entsprechen“; sie enthielten nicht die für das Mobilfunkkonzept der Beigeladenen notwendigen Daten (UA S. 12), also z.B. Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen Sendeleistung und Einwirkungsbereich der Hochfrequenzanlagen (UA S. 13). Einer darüber hinausgehenden Würdigung des Aussagegehalts der Plots bedurfte es ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt nicht.

7 3. Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beigeladene darin, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Schreiben der Fa. E. vom 25. Februar 2005 keine nachvollziehbaren Aussagen entnommen habe, welche die von der Beigeladenen getroffene Auswahl der Mobilfunkstandorte und die Zurückweisung der von der Klägerin gegen diese Standorte vorgetragenen Einwendungen in einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Weise rechtfertigen könnten (UA S. 11), ohne zuvor gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Erläuterungsbedürftigkeit des Schreibens hinzuweisen.

8 Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht. Dass das Schreiben die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen Daten nicht liefern konnte, lag auf der Hand; die Fa. E. hat nach eigenen Angaben Ausbreitungskarten nicht erstellt und Berechnungen nicht durchgeführt. Es konnte die Beigeladene auch nicht überraschen, dass der Verwaltungsgerichtshof der Einschätzung der Fa. E., die Plots besäßen trotz einiger „innerer“ Unstimmigkeiten ausreichende Aussagekraft für die angestrebte Außenbereichsplanung, nicht gefolgt ist. Die aus den Plots zu gewinnende Erkenntnis, dass alle Standorte funktechnisch überhaupt geeignet seien, die Versorgung des Gemeindegebiets zu verbessern, genügte - wie bereits dargelegt - nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für eine fehlerfreie Abwägung der Belange der Mobilfunkbetreiber nicht.

9 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO verstoßen, dass er nicht zu ihrem Vortrag Stellung genommen hat, die Klägerin habe südöstlich des bebauten Ortsgebiets eine neue Mobilfunkanlage errichtet und eine Versorgung des Gemeindegebiets von einem anderen als dem von der Klägerin beantragten Standort sei auch bei Inanspruchnahme von mindestens zwei Alternativstandorten möglich.

10 Auf die neue Anlage der Klägerin hatte die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2005 (S. 12) hingewiesen, um zu widerlegen, dass alle anderen als der von der Klägerin beantragte Standort ungeeignet seien. Dass nur der von der Klägerin beantragte Standort geeignet sei, hat jedoch auch der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Er hat beanstandet, dass die positive Eignung der ausgewiesenen Alternativstandorte für den beabsichtigten Zweck nicht hinreichend geklärt worden sei (UA S. 10). Mit der Alternative, das Gemeindegebiet durch zwei zusätzliche Anlagen zu versorgen, musste der Verwaltungsgerichtshof sich schon deshalb nicht befassen, weil diese Alternative nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (S. 3 der Niederschrift) zu technischen Schwierigkeiten und Mehrkosten von 400 000 bis 500 000 € führen würde. Hiermit hatte sich die Beigeladene im Rahmen der Abwägung nicht auseinandergesetzt.

11 5. Die Beigeladene meint, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis zur Last legen dürfen, dass sie zur Erstellung ihres Mobilfunkkonzepts nicht die in der sog. Verbändevereinbarung und den „Ergänzenden Hinweisen“ genannten Daten und Informationsquellen genutzt und auch nicht deren Leitlinien bei der Standortauswahl berücksichtigt habe.

12 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht von ihr verlangt, die genannten Daten und Informationsquellen bzw. Leitlinien für die Standortauswahl zu berücksichtigen. Wenn sie diese Erkenntnisse berücksichtigt hätte, hätte er erwogen, die Tatsachengrundlage für eine vergleichende Beurteilung der funktechnischen Eignung der in Betracht kommenden Standorte auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens als ausreichend anzusehen. Eines Hinweises auf diese die Beigeladene nicht belastende Möglichkeit bedurfte es nicht.

13 6. Die Beigeladene rügt schließlich, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO ihre technischen Ausführungen zu der Annahme, dass die größere Entfernung von Mobilfunksendeanlagen von (bewohntem) Gemeindegebiet eine Minimierung der Belastung durch hochfrequente elektromagnetische Strahlung gewährleiste (UA S. 12), übergangen.

14 Das trifft nicht zu. Die Beigeladene hatte in ihrem Schriftsatz vom 11. August 2006 (S. 22 f.) dargelegt, dass die Immissionsbelastung durch eine Vergrößerung des Abstandes zur Immissionsquelle gemindert werde und dass es für die Belastung der Anwohner auf den Abstand des Telefonnutzers zur Sendeanlage nicht ankomme. Beides hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Vorsorgeeffekt nicht nur von der Entfernung zwischen der Sendeanlage und dem bewohnten Gebiet, sondern auch von der Sendeleistung der Anlage abhängen könne (UA S. 13).

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 18.07.2007 -
BVerwG 4 B 27.07ECLI:DE:BVerwG:2007:180707B4B27.07.0

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    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2007 - 4 B 27.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:180707B4B27.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 27.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2 Der Senat hat das Vorbringen der Beigeladenen zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Kenntnis genommen und erwogen. Warum die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen, hat er in seinem Beschluss vom 23. Mai 2007 - BVerwG 4 B 18.07 - im Einzelnen begründet. Diese Begründung greift die Beigeladene mit ihrer Anhörungsrüge an. Sie legt dar, dass sie den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Soweit die Beigeladene geltend macht, es sei unstimmig, ihr vorzuhalten, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten technischen Schwierigkeiten und Mehrkosten durch Errichtung zwei zusätzlicher Anlagen nicht auseinandergesetzt habe, verkennt sie, dass es nach der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgebenden Rechtsauffassung der Vorinstanz ihre Aufgabe gewesen wäre, im Rahmen der Bauleitplanung die Eignung der ausgewiesenen Alternativstandorte weiter aufzuklären.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.