Beschluss vom 23.05.2012 -
BVerwG 4 B 17.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B4B17.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2012 - 4 B 17.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B4B17.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 17.12

  • Bayer. VG München - 23.04.2009 - AZ: VG M 11 K 08.94
  • Bayerischer VGH München - 15.02.2012 - AZ: VGH 1 B 09.2157

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2012 wird verworfen.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.

2 Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist, über die im Urteil belehrt worden ist, haben die Kläger verstreichen lassen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger zwar nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 ZPO zugestellt worden, weil ihm kein Empfangsbekenntnis beigefügt war. Dieser Mangel ist jedoch nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, das Urteil am 5. März 2012 erhalten zu haben. Das Urteil gilt daher an diesem Tag als zugestellt, so dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, dem 7. Mai 2012, ablief. Bis zu diesem Datum - und auch danach - haben die Kläger ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

3 2. Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung bleibt ohne Erfolg, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert mit vertretbarer Begründung auf 10 000 € festgesetzt hat. Der nicht näher begründete Vorwurf der Kläger, der Streitwertbeschluss sei offenkundig willkürlich, gibt keinen Anlass, eine Korrektur in Erwägung zu ziehen.

4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (5 000 € x 2).

Beschluss vom 13.08.2012 -
BVerwG 4 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B4KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2012 - 4 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B4KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 1.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.