Beschluss vom 23.05.2012 -
BVerwG 8 B 39.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B8B39.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2012 - 8 B 39.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B8B39.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.12

  • VG Gera - 09.02.2012 - AZ: VG 6 K 501/10 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2012 und 8. Mai 2012 hingewiesen worden. Von einer Rücknahme der Beschwerde hat er Abstand genommen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.