Beschluss vom 12.11.2007 -
BVerwG 5 B 191.07ECLI:DE:BVerwG:2007:121107B5B191.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 191.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.07.2007 - AZ: OVG 12 A 2720/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 18. Juli 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2000 - BVerwG 5 C 14.99 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93) abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 29.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 23.06.2008 -
BVerwG 5 C 29.07ECLI:DE:BVerwG:2008:230608B5C29.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2008 - 5 C 29.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230608B5C29.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 29.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.07.2007 - AZ: OVG 12 A 2720/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 6. Juni 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2008 (Kläger) und vom 12. Juni 2008 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.