Beschluss vom 23.07.2003 -
BVerwG 1 B 181.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B1B181.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 B 181.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B1B181.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 181.03

  • Thüringer OVG - 10.01.2003 - AZ: OVG 3 KO 200/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde meint, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Urteil (zu Unrecht) davon ausgehe, dass die Darstellung der Zeugin A. von einer miterlebten Hausdurchsuchung, bei der nach dem Kläger, dessen Bruder B. und seinem Cousin Y. seitens der türkischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, lediglich als Teil einer umfassenden Personenüberprüfung anlässlich einer Hausdurchsuchung zu werten sei und nicht auf eine gezielte Fahndung nach dem Kläger schließen lasse. Damit und mit ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Beschwerde gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Würdigung der Zeugenaussage im Einzelfall. Sie zielt nicht auf die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage, sondern betrifft die Tatsachenfeststellung und -würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung einer Grundsatzrevision nicht erreichen.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines - möglicherweise sinngemäß - außerdem geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die von der Beschwerde beanstandete fehlerhafte Bewertung der Aussage der Zeugin A. führt nicht auf einen Verfahrensmangel. Denn etwaige Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte sind regelmäßig - und so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.