Beschluss vom 23.07.2003 -
BVerwG 5 B 39.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B5B39.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 5 B 39.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B5B39.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 39.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.