Beschluss vom 23.07.2003 -
BVerwG 8 B 80.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B8B80.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 8 B 80.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B8B80.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 80.03

  • VG Potsdam - 12.02.2003 - AZ: VG 6 K 1194/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 291,88 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Unabhängig davon, ob der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die gerügte Verletzung etwaiger Beweiswürdigungsgrundsätze prozessordnungsgemäß begründet worden sind, scheitert die Beschwerde schon daran, dass die Beschwerde nur eine der beiden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil angreift, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unabhängig voneinander die Entscheidung rechtfertigen. Die Verfahrensrügen der Kläger beziehen sich nur auf die Frage, ob das während der NS-Zeit abgeschlossene Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Auf die weitere entscheidungstragende selbständige Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass nämlich seitens der Kläger nicht der Beweis erbracht wurde, dass dem damaligen Veräußerer und Rechtsvorgänger der Beigeladenen der Kaufpreis zur freien Verfügung gestanden hat (vgl. Art. 3 Abs. 2 REAO), geht die Beschwerde hingegen nicht ein.
Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass bei einer derartigen Doppelbegründung die Revision nur zugelassen werden kann, wenn gegen jede der beiden tragenden Begründungen mindestens ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13, 14 GKG.