Beschluss vom 23.07.2012 -
BVerwG 6 PKH 8.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B6PKH8.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2012 - 6 PKH 8.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B6PKH8.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 8.12

  • VG Hannover - 23.06.2011 - AZ: VG 10 A 6188/08
  • Niedersächsisches OVG - 23.04.2012 - AZ: OVG 11 LB 379/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, durch die die beklagte Polizeidirektion den Beginn der für den 31. Dezember 2008 angemeldeten Versammlung von 20.00 Uhr auf 15.00 Uhr vorverlegt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der Auflage festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Polizeidirektion die Klage abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig bittet sie um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).Gründe für eine Zulassung der Revision sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.

3 In der Begründung der Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits eingereicht hat, wird keiner der Zulassungsgründe benannt, geschweige denn dargelegt, die in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählt sind. In der Beschwerdebegründung werden lediglich einige abstrakte Aussagen aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angeführt, verbunden mit der Behauptung, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen sie.

4 Sollte damit der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht werden, läge er nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung unter anderem des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht. Für eine solchen Widerspruch ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten abstrakten Rechtssatzes auf den Einzelfall - läge sie denn hier überhaupt vor - erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

5 Ebenso wenig ist etwas dargetan oder sonst ersichtlich, aus dem sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben könnte. Insbesondere ist weder dargetan noch erkennbar, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren über die schon vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der mit ihr bereits erreichten Klärung hinaus weitere verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Zulässigkeit versammlungsrechtlichen Auflagen gewonnen werden können, die über den Einzelfall der Klägerin hinausweisen und der Rechtssache dadurch grundsätzliche Bedeutung verleihen.