Beschluss vom 23.07.2012 -
BVerwG 8 KSt 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B8KSt6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2012 - 8 KSt 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B8KSt6.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 6.12

  • VG Berlin - 27.10.2011 - AZ: VG 29 K 481.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
gemäß § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Der sinngemäße Antrag auf Nichterhebung der im Verfahren BVerwG 8 B 5.12 entstandenen Kosten wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das in dem am 3. Juli 2012 bei der Bundeskasse Halle eingegangenen und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Schreiben enthaltene Begehren des Klägers, mit dem er sich gegen die im Verfahren BVerwG 8 B 5.12 ergangene Kostenrechnung der Geschäftsstelle des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 wendet, hat keinen Erfolg.

2 Das Rechtsschutzbegehren ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 u.a. - NVwZ 2006, 479 = juris Rn. 1 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2002 - I ZA 1/01 - NJW 2002, 3410; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - VIII E 5/91 - RPfleger 1992, 365; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 21 GKG Rn. 54) und zum Ausdruck bringt, dass der Kläger mit der Kostenrechnung nicht einverstanden ist und seine Zahlungspflicht bestreitet.

3 Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

4 Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2012 - BVerwG 8 B 5.12 - und beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Denn die von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az: VG 29 K 481.10 ) war aus den im Beschluss genannten Gründen zurückgewiesen worden und damit ohne Erfolg geblieben. Auf die Gründe des Urteils vom 27. Oktober 2011 und des Beschlusses vom 19. April 2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist zurückgewiesen wurde, wird Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verfahren bei Ergehen der Kostenrechnung abgeschlossen. Die Kosten waren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG damit fällig. Daran hat sich nichts geändert.

5 Hinreichende Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG sind weder dargetan noch ersichtlich.

6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).