Beschluss vom 23.08.2006 -
BVerwG 1 B 21.06ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B1B21.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 21.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B1B21.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 21.06

  • VGH Baden-Württemberg - 17.11.2005 - AZ: VGH 13 S 1547/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sowohl im Rahmen des neuen § 25 Abs. 5 AufenthG als auch im Rahmen des alten § 30 Abs. 4 AuslG eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland immer dann als grundsätzlich zumutbar anzusehen ist, wenn kein (rechtliches oder tatsächliches) Abschiebungshindernis gegeben ist. Sie meint, diese Rechtsfrage sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen. Für die Fälle der freiwilligen Ausreise könnten nämlich nicht dieselben Prüfungsmaßstäbe wie für die Fälle der unter staatlicher Kontrolle stattfindenden Abschiebung gelten. Gerade im Irak bedeute die „freiwillige“ Rückreise ein erheblich höheres Risiko als die - bisher ohnehin nicht durchgeführten - Abschiebungen. Dies gelte jedenfalls für eine Rückreise des Klägers in den Nordirak auf dem Landweg mit dem Bus von Jordanien über Bagdad.

3 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Soweit es der Beschwerde dabei um die Auslegung des inzwischen außer Kraft getretenen § 30 Abs. 4 AuslG im Rahmen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Vergangenheit (zum Zeitpunkt vom 31. Dezember 2004) geht, handelt es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts. Dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts gleichwohl noch einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern trotz anders gestalteter gesetzlicher Voraussetzungen und Rechtsfolgen in dem neuen § 25 Abs. 5 AufenthG eine Klärung der Auslegung von § 30 Abs. 4 AuslG auch für die neue Rechtslage maßgeblich wäre (vgl. hierzu auch Beschluss vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 342).

4 Soweit es der Beschwerde um die Auslegung des seit 1. Januar 2005 geltenden neuen § 25 Abs. 5 AufenthG im Rahmen eines Anspruchs auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis geht, legt sie schon nicht dar, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage der Berücksichtigung einer etwaigen erhöhten Gefahr im Zielstaat bei einer freiwilligen Ausreise im Vergleich zu einer zwangsweisen Abschiebung überhaupt stellen würde. Denn für diesen Anspruch kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Nach den auch von der Beschwerde nicht angegriffenen und für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) besteht aber für irakische Kurden seit Oktober 2005 die Möglichkeit, „per Direktflug von Frankfurt nach Arbil zu gelangen“ (UA S. 9). Auf etwaige Gefahren bei einer Rückkehr des Klägers in den Nordirak auf dem Landweg von Jordanien über Bagdad käme es daher nicht an. Im Übrigen hat der Senat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausreise des Ausländers als „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich“ im Sinne des § 25 AufenthG anzusehen ist, inzwischen - ebenfalls im Fall eines ehemaligen Asylbewerbers aus dem Irak - in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (- BVerwG 1 C 14.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) im Wesentlichen geklärt und in Übereinstimmung mit dem hier angegriffenen Berufungsurteil u.a. entschieden, dass auch bei Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Gefahren gebunden sind (vgl. Leitsatz 3 des Urteils). Inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärung geben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

5 2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2004 und 5. Mai 2004 vorgetragen, ihm als einem Kurden aus dem Nordirak mit Bindungen zur PUK sei es angesichts der angespannten Sicherheitssituation, vor allem im Zentralirak, nicht zuzumuten, sich ohne irakische Papiere allein mit einem deutschen Reisedokument mit dem Bus von Jordanien nach Bagdad und von dort in den Nordirak zu begeben. Hätte das Gericht diesen Vortrag berücksichtigt und gewürdigt, wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sich jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht am 31. Dezember 2004 nicht geweigert habe, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 AuslG zu erfüllen. Auch mit dem weiteren Vortrag des Klägers, dass jedenfalls bis Ende 2004 die irakische Botschaft überhaupt keine Pässe ausgestellt habe, da sie geschlossen gewesen sei, setze sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Zwar habe die irakische Botschaft seit März 2005 wieder Pässe nach erheblichen Wartezeiten ausgestellt, dies ändere aber nichts daran, dass diese Entwicklung bis Ende 2004 nicht absehbar gewesen sei und der Kläger deshalb bis dahin auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, in zumutbarer Weise freiwillig auszureisen.

6 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen des Klägers zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Berufungsgericht wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen und damit dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen. Nur wenn die Umstände des einzelnen Falles deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen eines Beteiligten nicht berücksichtigt hat, kann darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen. Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Das angeblich nicht berücksichtigte Vorbringen des Klägers bezieht sich der Sache nach nur auf den vom Berufungsgericht verneinten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG im Zeitpunkt Dezember 2004. Dass das Berufungsgericht bei dieser Prüfung nicht mehr ausdrücklich auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, ihm sei wegen der Gefahrenlage im Irak seinerzeit eine derartige freiwillige Rückreise über Jordanien auf dem Landweg nach Bagdad nicht zumutbar gewesen sei, lässt nicht auf eine mangelnde Erwägung dieses Vortrags schließen. Denn das Berufungsgericht hat hierzu an anderer Stelle ausgeführt, dass der Kläger sich damit der Sache nach auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berufe, über die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bereits mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde (§ 42 AsylVfG) negativ entschieden habe. Diese Entscheidung sei auch bei der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen (UA S. 10). Von dieser - auch schon nach alter Rechtslage bestehenden - Bindungswirkung ist das Berufungsgerichts erkennbar auch bei der nachfolgenden Prüfung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ausgegangen, so dass sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Vortrag des Klägers erübrigte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der grundsätzlich nur die Berücksichtigung des nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Vorbringens gewährleistet, ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers, dass die irakische Botschaft bis Ende 2004 überhaupt keine irakischen Pässe ausgestellt habe, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs außer Acht gelassen hat. Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts kam es auf diesen Umstand schon deshalb nicht an, weil der Kläger sich seinerzeit jedenfalls seit Dezember 2003 bei der Beklagten geeignete deutsche Reisedokumente hätte beschaffen können, um über Jordanien in den Irak auszureisen oder dies zumindest zu versuchen (UA S. 13, 15). Die Beschwerde wendet sich mit ihren Vorwürfen in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche und tatsächliche Würdigung und Prognose des Berufungsgerichts, ohne damit einen Verfahrensmangel - sei es in der Gestalt eines Begründungsmangels oder einer sonstigen Gehörsverletzung - aufzuzeigen.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.