Beschluss vom 23.08.2011 -
BVerwG 7 B 51.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B7B51.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2011 - 7 B 51.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B7B51.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 51.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO).
2 Darüber hinaus könnte sie auch in der Sache keinen Erfolg haben. Für einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß ist nichts ersichtlich. Auf das Vorbringen der Kläger kam es angesichts der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über die gegen seine Entscheidung erhobene Anhörungsrüge zutreffend ausgeführt, dass der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.