Beschluss vom 23.09.2002 -
BVerwG 8 B 93.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230902B8B93.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2002 - 8 B 93.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230902B8B93.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 93.02

  • VG Cottbus - 21.02.2002 - AZ: VG 1 K 1325/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 132 175 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Schließlich liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen, ob es zutrifft, dass
dem gesetzlichen Konzept der Wohnraumbewirtschaftung in der DDR eine Verpflichtung der durch eine Wohnungszuweisung nach der WLVO mit Wohnraum versorgten DDR-Bürger entsprach, eine durch Auszug von Kindern eintretende Unterbelegung des zugewiesenen Wohnraums zu melden, damit der unterbelegte Wohnraum größeren Familien zugewiesen und damit gesellschaftlich effektiver genutzt werden konnte;
diejenigen, die den Eintritt einer Unterbelegung nicht meldeten, damit gegen Wohnraumbewirtschaftungsvorschriften verstießen und sich der Gefahr einer Ahndung, insbesondere aber des Verlusts des von ihnen wie privates Eigentum behandelten Hausgrundstücks aussetzten.
Diese Fragen betreffen ausschließlich das Recht der DDR. Dieses ist aber nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt weder ausdrücklich noch sinngemäß einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, sondern rügt allein die unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall.
Im Übrigen liegt auch keine Divergenz vor. Das Verwaltungsgericht geht ausdrücklich von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus und wendet diese im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung an.
3. Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht selbst um eine weitere Aufklärung bemüht, genügt sie nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Der allgemeine Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, genügt dem in keiner Weise.
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) auch nicht durch die Ablehnung der von den Klägern gestellten Beweisanträge verletzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatten die Kläger einen Beweisantrag aus ihrem Schriftsatz vom 13. November 2001 (VG-Akte Bl. 117 ff.) gestellt. Sie hatten beantragt, den Beigeladenen aufzugeben, die ladungsfähigen Anschriften ihrer drei Töchter anzugeben und anschließend diese als Zeugen zum Beweis u.a. der Tatsache zu laden, dass die Enteignung inszeniert wurde, um den Beigeladenen das Haus zu verschaffen, das sie wegen Unterbelegung sonst hätten verlassen müssen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht - ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 159 f. der VG-Akte) - den Beweisantrag zu Recht mit der Begründung abgelehnt, er enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern beziehe sich auf eine rechtliche Wertung. Dies trifft zu. Die Kläger hatten es in dem Schriftsatz vom 13. November 2001 und in der mündlichen Verhandlung unterlassen, diesen Beweisantrag durch Aufstellen einer Tatsachenbehauptung zu konkretisieren.
Auch den Antrag der Kläger, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass die Wertermittlung des verstorbenen Sachverständigen D. unzutreffend sei, weil die Bewertung des kleinen Hauses ohne Berücksichtigung der Instandsetzungsverpflichtungen der Mieter und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Baumbewuchses erfolgt sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Sachverständige nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften der DDR ohnedies nicht verpflichtet, Instandsetzungsverpflichtungen der Mieter werterhöhend zu berücksichtigen. Damit war nach der maßgebenden materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit eine weitere Aufklärung nicht erforderlich. Die Behauptung der Kläger, dass der Gutachter D. nicht den gesamten Baumbewuchs in seine Wertermittlung eingestellt hatte, ist vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellt worden. Deshalb bedurfte es auch insoweit keiner Aufklärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1 und zu 2 einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 13 und 14 GKG.