Beschluss vom 23.09.2003 -
BVerwG 5 B 258.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230903B5B258.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2003 - 5 B 258.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230903B5B258.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 258.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 07.08.2002 - AZ: OVG 2 L 75/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 452 € festgesetzt.

Die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift besteht nur, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10>). Sie kann nicht damit begründet werden, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn anders als im Berufungsverfahren ist im Revisionsverfahren, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu prüfen. Die Klägerin rügt zwar als Verstoß gegen Bundesrecht Abgabenungerechtigkeit, Verstoß gegen das Übermaßverbot und Überabschöpfung und legt auch im Einzelnen, besonders hinsichtlich der Vergleichsmieten, dar, weshalb sie das Berufungsurteil für fehlerhaft halte. Sie führt aber nicht an, welche klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts in einem Revisionsverfahren zu klären sei. Soweit die Klägerin die Einordnung der Fehlbelegungsabgabe durch das Bundesverfassungsgericht als Abschöpfungsabgabe mit Rücksicht auf "die Leistungen der Wohnungsbaugesellschaften bei der Gestaltung der niedrigen Mieten" für problematisch erachtet, besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Denn solche Leistungen sind nicht auf den (noch) staatlich subventionierten Wohnungsbau beschränkt, wirken sich also sowohl auf mietpreisgebundene als auch auf mietpreisfreie Wohnungen aus und stehen somit dem Mietenvergleich als Grundlage für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG (Jahresbetrag).