Beschluss vom 23.09.2004 -
BVerwG 1 B 114.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B1B114.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2004 - 1 B 114.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B1B114.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 114.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 16 Abs. 5 AuslG verschiedene Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, die u.a. dadurch gekennzeichnet sind, dass neben einer (Witwen-)Rente ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird bzw. erzielt worden ist. Nach dem Vorbringen der Beschwerde stellen sich diese Fragen allerdings nicht im Falle der Klägerin, sondern in dem Verfahren ihrer Mutter (BVerwG 1 B 113.04 ). Zwar bezieht auch die Klägerin nach dem Tode ihres Vaters eine (Waisen-)Rente; auch sie macht einen Anspruch nach § 16 Abs. 5 AuslG geltend. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Anspruch aber - ungeachtet der Frage des Rentenbezugs - bereits deshalb verneint, weil es im Falle der Klägerin an einem mindestens achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehle, den § 16 Abs. 5 AuslG voraussetzt. Gegen die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts hat die Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Sie befasst sich vielmehr ausschließlich mit den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Verfahren der Mutter der Klägerin. Das Beschwerdevorbringen kann daher im Falle der Klägerin nicht zur Zulassung der Revision führen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).