Beschluss vom 23.10.2003 -
BVerwG 9 VR 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:231003B9VR4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2003 - 9 VR 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:231003B9VR4.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 4.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er voraussichtlich in diesem Verfahren unterlegen wäre.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war darauf gerichtet, dem Antragsgegner aufzugeben, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass auf der Trasse der geplanten B 2 n für die Ortsumgehung Michendorf keine weiteren Bäume für die Freimachung der Trasse gefällt werden. Dies ist ein Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach dieser Rechtsbehelf in den Fällen der §§ 80 und 80 a VwGO nicht gegeben ist, steht der Zulässigkeit des Antrags hier nicht entgegen. Zwar erfolgten die beanstandeten Baumfällarbeiten aus Lage und Umfang erkennbar, um die Voraussetzungen für den Bau der B 2 n als östliche Umgehung von Michendorf zu schaffen. Dies hat der Antragsgegner auch eingeräumt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Planfeststellungsbeschluss aber weder dem Antragsteller bekannt gegeben noch öffentlich bekannt gemacht worden war und der Antrag zudem weder auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - noch nicht erhobenen - Klage noch auf eine Rückgängigmachung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) der bereits durchgeführten Baumfällmaßnahmen zielte, war der Antrag nach § 123 VwGO der hier statthafte Rechtsbehelf zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 VerkPBG auch zur Entscheidung hierüber berufen. Denn das Straßenbauvorhaben fällt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG und die Baumfällarbeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 über den Neubau der B 2 n, Ortsumgehung Michendorf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14 und zur sachlichen Grenze für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 5 VerkPBG vgl. Beschluss vom 17. September 2002 - BVerwG 9 VR 17.02 - juris; Beschluss vom 18. Mai 2000 - BVerwG 11 A 6.99 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11). Schließlich ist der Antragsteller, weil sich sein Antrag gegen den (vorweggenommenen) Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses richtet, auch gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatschG antragsbefugt.
Der Antrag hätte bei der im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach auch in der Sache Erfolg gehabt. Der Antrag war darauf gerichtet, einen sofortigen Stopp der Baumfällarbeiten durch den Antragsgegner herbeizuführen. Bei sachdienlicher Auslegung konnte er nur darauf zielen, die vorläufige Beendigung der Baumfällmaßnahmen lediglich bis zu einer Entscheidung über den damals bereits angekündigten Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu gewährleisten. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre dem Begehren aber wohl stattzugeben gewesen. Denn nur so hätte die mit dem Fällen von Bäumen notwendig verbundene Schaffung unumkehrbarer Tatsachen vor einer Entscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindert werden können. Folgerichtig hat der Antragsgegner auf ein entsprechendes Ersuchen des Gerichts auf weitere Baumfällmaßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag verzichtet und hat so im Ergebnis dem Begehren des Antragstellers im vollen Umfang entsprochen. Deshalb ist es ohne Belange für die Kostenentscheidung in diesem Verfahren, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durch Beschluss des Senats vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) abgewiesen wurde.
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG war zu berücksichtigen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Aussetzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Entscheidung der Hauptsache insgesamt, sondern lediglich um die vorläufige Beendigung der Baumfällarbeiten ging.