Beschluss vom 23.10.2007 -
BVerwG 7 B 56.07ECLI:DE:BVerwG:2007:231007B7B56.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.10.2007 - 7 B 56.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:231007B7B56.07.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 56.07
- VGH Baden-Württemberg - 07.09.2007 - AZ: VGH 4 S 2144/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
- 7. September 2007 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.