Beschluss vom 23.10.2007 -
BVerwG 7 B 56.07ECLI:DE:BVerwG:2007:231007B7B56.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2007 - 7 B 56.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:231007B7B56.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 56.07

  • VGH Baden-Württemberg - 07.09.2007 - AZ: VGH 4 S 2144/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  2. 7. September 2007 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.