Beschluss vom 23.11.2009 -
BVerwG 3 B 81.09ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B3B81.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - 3 B 81.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B3B81.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.09

  • Niedersächsisches OVG - 01.09.2009 - AZ: OVG 12 PA 172/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2009 mit Schriftsatz vom 8. November 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.