Beschluss vom 23.11.2010 -
BVerwG 1 WNB 7.10ECLI:DE:BVerwG:2010:231110B1WNB7.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2010 - 1 WNB 7.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:231110B1WNB7.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 7.10

  • Truppendienstgericht Nord 4. Kammer - 05.08.2010 - AZ: TDG N 4 BLa 3/09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 23. November 2010 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 5. August 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers bei der Einlegung und wegen Fehlens einer Begründung unzulässig.

2 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung nachgebildet worden (vgl. BTDrucks 16/7955 S. 36 und 37 zu Nr. 18) und daher in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt sich das Vertretungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 1 WNB 3.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 2 = NZWehrr 2010, 40 m.w.N.; ebenso Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 29 und § 22b Rn. 4).

3 Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 5. August 2010 (Az. N 4 BLa 3/09), der die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat, ist dem Antragsteller am 12. August 2010 zugestellt worden. Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endeten damit gemäß § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO am 13. September 2010 (Montag) bzw. 12. Oktober 2010. Das Schreiben des Antragstellers vom 11. September 2010, mit dem er - ohne Begründung - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhob, ist am 13. September 2010 und damit zwar innerhalb der Frist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO beim Truppendienstgericht eingegangen; mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers ist die Nichtzulassungsbeschwerde durch dieses Schreiben jedoch nicht wirksam eingelegt worden. Eine - in dem Schreiben vom 11. September 2010 angekündigte - Begründung hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

4 Der Fristablauf für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO hinausgeschoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss vom 5. August 2010 ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses dem Gesetzeswortlaut.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.